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Arbeiten ohne Geld ist auch beim "Schnuppern" gesetzeswidrig

Foto: APA/Georg Hochmuth

Arbeitnehmer verbringen mehrere Tage zum "Schnuppern" in einem Unternehmen, arbeiten dort mit und bekommen aber letztlich kein Geld dafür. Mit einer so genannten Probezeit hat das nichts zu tun. Darauf weist die Arbeiterkammer hin. "Egal ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht, die geleisteten Arbeitsstunden müssen entlohnt werden", so Johann Kalliauer, Präsident der AK Oberösterreich. Die AK rät daher beim Probearbeiten unbedingt genaue Zeit- und Tätigkeitsaufzeichnungen zu führen.

Ein Fall, der der AK bekannt ist: Eine alleinerziehende Mutter war auf der Suche nach einem Teilzeit-Job. Eine Bäckerei schrieb den Job einer Mitarbeiterin in der Backstube aus. Als sich die junge Frau um die Stelle bewarb, meinte der Arbeitgeber, sie solle sich die Arbeit doch einmal "anschauen". Daraus wurden schließlich sechs Arbeitsstunden, die die Bewerberin mit Reinigungsarbeiten und Hilfstätigkeiten in der Backstube verbracht hat. Aus dem Job wurde nichts, Geld für die verrichteten Tätigkeiten hat die Frau keines gesehen. "Das ist ein typischer Fall von unbezahlter Probearbeit", so Kalliauer. "Derartige Anfragen beschäftigen unsere Rechtsberaterinnen und Rechtsberater immer wieder." Manche Unternehmen "verkauften" Probearbeitszeit gerne als Schnuppertage, zahlen dafür aber keinen Lohn.

Unsicherheit

Betroffene Arbeitnehmer sind unsicher und trauen sich oft nicht, ein Entgelt für ihr "Schnuppern" einzufordern. Die Rechtslage ist allerdings sehr klar: "Ab dem Moment, wo ein Arbeitnehmer nicht nur zusieht, sondern selbst Hand anlegt und im Betrieb mitarbeitet, muss diese Tätigkeit bezahlt werden - auch wenn es sich um Reinigungsarbeiten oder Hilfstätigkeiten handelt", betont Kalliauer.

"Zusätzliche Schnuppertage sinnlos"

Das Gesetz sieht die Zulässigkeit der Vereinbarung einer bezahlten Probezeit vor, was in den meisten Einzelverträgen und in vielen Kollektivverträgen auch so geregelt wird. Während dieser Zeit kann sich das Unternehmen praktisch jeden Tag vom Arbeitnehmer trennen - die geleisteten Arbeitsstunden müssen aber bezahlt werden. AK-Präsident Kalliauer: "Zusätzliche 'Schnuppertage' sind also schlicht unsinnig und wenn dafür nichts bezahlt wird, sogar ungesetzlich."

Laut AK darf die Probezeit darf im Normalfall maximal einen Monat betragen und hat nur dann Gültigkeit, wenn sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Dauert die Probezeit länger, gilt der über den ersten Monat hinausgehende Zeitraum laut Recht in der Regel als befristetes Arbeitverhältnis.

Rat holen bei der AK

Die AK interveniert für betroffene Mitglieder. Dafür sind aber genaue Aufzeichnungen erforderlich: Während jeder Probearbeitszeit und jedem so genannten Schnuppertag sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer daher genau notieren, wie viele Stunden sie gearbeitet und welche Tätigkeiten sie dabei verrichtet haben. Dann kann der Lohn dafür mit Hilfe der AK im Nachhinein eingefordert werden. (red, derStandard.at, 29.04.2009)