Das vom Ministerrat beschlossene Fremdenrechtspaket stellt die Zuwanderung mittels Rot-Weiß-Rot-Karte auf neue Beine. Weiters wird eine Anwesenheitspflicht für Asylwerber eingeführt, die sie bis zu sieben Tage an die Erstaufnahmestelle bindet. Schließlich noch bemerkenswert ist eine Änderung der Schubhaftregelungen. Im Folgenden die wichtigsten Neuerungen im Detail.

Rot-Weiß-Rot-Card

Das bisher geltende starre Quotensystem etwa für Schlüsselarbeitskräfte und Privatiers wird durch ein kriteriengeleitetes Punktesystem ersetzt. Die Rot-Weiß-Rot-Card erhält, wer entsprechende Voraussetzungen - etwa Deutschkenntnisse, jugendliches Alter, spezielle Berufsausbildung - erfüllt. Maximal kann man 100 Punkte erreichen, 70 Punkte reichen, um als besonders Qualifizierter aufgenommen werden. 50 Punkte benötigen Personen, die sich als Fachkraft oder Schlüsselkraft in Mangelberufen versuchen wollen. Angehörige erhalten eine Rot-Weiß-Rot-Card plus, über die ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Diesen vollen Zugang erhalten auch Rot-Weiß-Rot-Card-Arbeitskräfte bei einer Verlängerung ihrer Karte.

Deutsch vor Zuzug

Personen, die künftig nach Österreich zuwandern wollen, müssen vor ihrer Ankunft über Basis-Deutschkenntnisse verfügen. Dafür muss ein positives Zeugnis in einem Goethe-Institut oder einer anderen geeigneten Einrichtung im Herkunftsland geschafft werden. Ausgenommen davon sind die Angehörigen von Hochqualifizierten.

Deutsch nach Zuzug

Die Integrationsvereinbarung wird derart verschärft, dass das Deutsch-Niveau A2 (der Zuwanderer muss kurze, einfache persönliche Briefe und klare und einfache Durchsagen verstehen) schon nach zwei statt wie bisher nach fünf Jahren erreicht sein muss. Schafft er das nicht, drohen Sanktionen bis hin zur Ausweisung. Will jemand dauerhaften Aufenthalt in Österreich oder die Staatsbürgerschaft, muss er das Sprachniveau B1 erreichen, was in etwa dem Maturaniveau in einer Fremdsprache entspricht.

Anwesenheitspflicht

Die "Mitwirkungspflicht" (Anwesenheitspflicht) zwingt Asylwerber de facto dazu, am Beginn ihres Verfahrens bis zu eine Woche in der zuständigen Erstaufnahmestelle (Traiskirchen bzw. Thalham) zu bleiben. Während dieser Zeit sollen diverse Befragungen und Untersuchungen durchgeführt werden. Sind diese schneller abgeschlossen als innerhalb einer Woche, entfällt die Anwesenheitspflicht. Um Verfassungsbedenken zu entgegnen, dass außerhalb der Amtszeiten keine Kasernierung zulässig ist, wurde ein Journaldienst eingerichtet, der einen (theoretischen) 24-Stunden-Betrieb auch an Wochenenden garantieren soll.

Rechtsberatung

Etabliert wird ein für die Asylwerber kostenfreies Rechtsberatungssystem. Kritisiert wurde im Vorfeld, dass der juristische Beistand von Innenministerium bzw. Bundeskanzleramt je nach Verfahrensinstanz ausgewählt wird und die Berater zur "Objektivität" gezwungen sind.

Schubhaft

Schubhaft kann künftig zehn Monate innerhalb von eineinhalb Jahren verhängt werden. Zwar waren bisher schon zehn Monate dieses Mittels möglich, aber nur innerhalb von zwei Jahren. Kinder werden grundsätzlich bei ihren Eltern bleiben, und es wird für die Familien ein gelinderes Mittel angewendet, das heißt, sie werden in einer Privatunterkunft untergebracht. Nur wenn die Eltern Anlass für schärfere Maßnahmen geben, wird Schubhaft verhängt, allerdings auch das nicht hinter Gittern sondern in kindergerechten Wohneinrichtungen. Neu ist, dass das gelindere Mittel nur noch bis zum 16. Lebensjahr angewendet wird, bisher lag die Altersgrenze bei 18. (APA)

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