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Unzumutbarkeit: Auf dieser Radfahranlage muss nicht gefahren werden.

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Rennradfahrer üben Sport aus und dürfen deshalb auf die Straße. Auch wenn sie nicht über eine Rennradkluft wie der norwegische Rennsportler Edvald Boasson Hagen verfügen.

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Mit Fahrradanhängern, die nicht breiter als 80 Zentimeter sind oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, können (!) Radfahranlagen benützt werden.

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Für alle anderen Fälle gilt: Sofern Radfahranlagen vorhanden sind, muss auf diesen gefahren werden.

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Die Aufhebung der Benützungspflicht für Radfahranlagen wurde in der 23. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die im Frühjahr 2011 abgesegnet wurde, als "nicht adäquat" eingestuft.

Eigentlich war geplant, "nicht-benützungspflichtige Radfahranlagen" zu schaffen, der Punkt wurde letztendlich jedoch wieder gestrichen und aus den geplanten Schildern wurde doch nichts. Vom Tisch ist die Diskussion jedoch noch nicht. Das Thema befindet sich weiterhin auf der Vorhabensliste für die nächste StVO-Novelle, die Umsetzung wird von Radlobby IGF für 2012 erwartet. Die Frage bleibt: Wann darf man mit dem Fahrrad auf der Straße fahren? Die Fahrradlobby ARGUS hat recherchiert und für derStandard.at folgende Informationen zusammengestellt.

Ausnahme: Unzumutbare Verhältnisse

Wenn Radfahranlagen vorhanden sind, müssen diese benützt werden. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. (Quelle: StVO § 2 (11b) und § 68 (1)).

Auf Radfahranlagen muss dann nicht gefahren werden, wenn die Benutzung unzumutbar ist, etwa wenn Bauschutt, Autos, Baustellen, Container etc. aber auch Schnee die Fahrt behindern.

Ausnahme: Rennrad

Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern muss laut StVO § 68 (1) die Radfahranlage nicht benutzt werden. "Diese 'Durchlöcherung‘ der Radwegebenutzungspflicht in Österreich kam vor Jahren durch die Intervention der Autofahrerklubs für ihre rennsportlich orientierten Mitglieder zu Stande, gilt aber leider nicht für Mountainbikes", weiß Hans Doppel von der ARGUS.

Nach der "Fahrradverordnung" gilt als Rennfahrrad ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: Gewicht höchstens zwölf Kilogramm; Rennlenker; äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 Millimeter und äußere Felgenbreite höchstens 23 Millimeter (FVO § 4. (1). Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne Licht und ohne Rückstrahler verwendet werden (FVO § 4. (2)).

Dazu die ARGUS: "Ob eventuellen Diskussionen mit Wacheorganen erfolgreich begegnet werden kann, in dem man eine Schublehre mit sich führt, ist uns nicht bekannt." Gewiss ist, dass eine nicht Rennradfahrer-konforme Bekleidung sowie die Montage eines Paketträgers oder von Kotflügeln die Definition des "Rennfahrrades" nicht beeinträchtigt. Das Gewicht von zwölf Kilogramm darf aber nicht überschritten werden.

Ausnahme: Fahrradanhänger

Mit Fahrradanhängern, die nicht breiter als 80 Zentimeter sind oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, aber auch mit mehrspurigen Fahrrädern können Radfahranlagen benutzt werden, besagt die StVO § 68 (1). Das bedeutet, man hat die Wahl, entweder auf dem Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn zu fahren.

Mit Fahrradanhängern, die breiter als 80 Zentimeter sind, muss die Fahrbahn benutzt werden, außer es sind Kinderanhänger. In diesem Fall kann wieder frei gewählt werden.

Andere Länder

In England, Irland und den USA gibt es keine Radfahranlagen-Benutzungspflicht. In Italien sind trainierende Radrennfahrer von der Benutzungspflicht der Radfahranlagen ausgenommen. In Deutschland können Städte und Gemeinden Radfahranlagen für nicht benützungspflichtig erklären.

Fazit: "Wer Radfahranlagen nicht benutzen will, kaufe sich ein Rennrad oder einen Fahrradanhänger", empfiehlt die ARGUS. (Eva Tinsobin, derStandard.at, 21.08.2011)