Linz - Pater A. ist eine der Schlüsselfiguren in der strafrechtlichen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle im Stift Kremsmünster. Seit gut zwei Jahren beschäftigt der Fall die Staatsanwaltschaft Steyr, ob gegen den heute 77-Jährigen Anklage erhoben wird, entscheidet sich in den nächsten Wochen. Für die Ermittlungsbehörden ist Pater A. kein Unbekannter: Bereits 2008 stand der, nach eigenen Angaben pädophile, Mönch nach einer Anzeige unter Missbrauchsverdacht (DER STANDARD berichtete). Das Verfahren wurde 2008 wegen Verjährung eingestellt. Verständigt wurden von der Zurücklegung der Anzeige damals aber weder die Stiftsleitung in Kremsmünster noch die Diözese Linz.

Was verwundert, denn im Konkordat ist der Umgang mit solchen Fällen klar definiert: "Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz zu übermitteln."

Verständigung an das bischöfliche Ordinariat

Jetzt muss sich natürlich die Staatsanwaltschaft Steyr nicht zwingend an Konkordats-Vereinbarungen halten. Spannend wird es aber, wenn selbst das Justizministerium eine Benachrichtigungspflicht sieht. "Die Staatsanwaltschaften haben nach einem Erlass des Bundesministeriums für Justiz, genauso wie die Gerichte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und von der Zurücklegung einer Strafanzeige gegen Geistliche der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften das zuständige bischöfliche Ordinariat (bei Strafsachen gegen katholische Geistliche oder Ordenspersonen) zu verständigen", erläutert Ministeriums-Sprecherin Dagmar Albegger im Standard-Gespräch. Der letzte diesbezügliche Erlass des Justizministeriums erging übrigens im Dezember 2003.

Bei der Staatsanwaltschaft Steyr bleibt man dabei. "Die Anzeige wurde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund von Verjährung zurückgelegt. Verständigt wurden gesetzeskonform die anzeigende Dienststelle, der Anzeiger und der Angezeigte", entgegnet Sprecher Guido Mairunteregg. (Markus Rohrhofer, DER STANDARD, 31.3./1.4.2012)