Grundsätzlich muss eine Wohnung "besenrein" übergeben werden. Das heißt, sie muss leer von beweglichen Gegenständen sein – darunter fallen auch Einbauten – und eine Grundreinigung muss vorgenommen worden sein. Allerdings gilt auch, dass eine Wohnung immer so zurückgegeben werden muss, wie sie übernommen wurde. Daher ist es wichtig, nachweisen zu können, in welchem Zustand sie übernommen wurde. Hilfreich ist die Erstellung eines Übergabeprotokolls, das auch fotodokumentarisch aufbereitet ist.

Wichtig: Eine "gewöhnliche Abnutzung" kann vom Vermieter nicht beanstandet werden. Dazu gehören etwa Dübel oder Bohrlöcher in den Wänden (in "normalem Ausmaß"), Verfärbungen an Boden und Wänden durch Bilder oder unterschiedlichen Lichteinfall.

Tatsächliche "Mängel" wären etwa fehlende Parkettteile oder Wasserflecken im Parkett, sofern der Boden sonst keinen Renovierungsbedarf hätte (dabei wird von alle 10 Jahre notwendigem Schleifen und Versiegeln ausgegangen).

Bei Steckdosen, Innentüren und -fenstern, Waschbecken und Badewannen nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich eine 30-jährige Lebensdauer an. Ist diese "technische Lebensdauer" erreicht, muss sie der Vermieter ersetzen. Werden sie vorher unbrauchbar, geht eine notwendige Erneuerung auf Kosten des Mieters. Dies gilt auch für kaputte Armaturen oder WC-Deckel.

Werden Heizung, Warmwasser, Strom und/oder Gas verbrauchsabhängig erfasst, sollte man sich die Zählerstände notieren.

Halten Sie fest, welche und wieviele Schlüssel Sie zurückgeben, und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.