Die neue Lotterielizenz gilt seit dem 1. Oktober 2012 für insgesamt 15 Jahre.

Foto: Österreichische Lotterien

Wien - Die im Oktober 2011 erfolgte Vergabe der Lotteriekonzession an die Österreichischen Lotterien ist nicht verfassungswidrig. Das dazugehörige Urteil hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Mittwoch veröffentlicht. Drei Gesellschaften, die sich ebenfalls - erfolglos - um die Lizenz beworben hatten, hatten den VfGH angerufen, weil sie das Vergabeverfahren sowie das Glücksspielgesetz (GSpG) selbst für problematisch hielten. Das zuständige Finanzministerium habe die Bedingungen zu sehr auf die bisherige Monopolistin, die Lotterien, zugeschnitten.

De facto rechtskräftig

Mit dem Urteil ist die Vergabe der Lotteriekonzession de facto rechtskräftig. Zumindest in Österreich können die drei leer ausgegangenen Bewerber jetzt nichts mehr tun, meinten Rechtsexperten am Mittwoch. Wenngleich sich formell noch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Causa befassen muss, der aber nur nach einfachen Verfahrensfehlern prüft.

Dabei brachten die Beschwerdeführer eine Reihe von Kritikpunkten an. Da wäre etwa das notwendige Stamm- bzw. Grundkapital in Höhe von 109 Millionen Euro, das die Beschwerdeführer für unsachlich hielten. Mit der Vergabe, monierten sie, werde unzulässigerweise auf das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit eingegriffen. Außerdem wurde ins Treffen geführt, dass die Verfahrensunterlage des Finanzministeriums nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde.

"Sozialschädlichkeit des Glücksspiels"

"Diese Beschwerden sind jedoch nicht begründet", teilte der VfGH mit. Die mit der Vergabe solcher Konzessionen verbundenen Beschränkungen sind dem Höchstgericht zufolge adäquat und sachlich gerechtfertigt. "Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse", heißt es in dem Urteil.

Bei der strengen Mindestkapitalvorschrift verweisen die Verfassungsrichter auf die "sehr hohen Summen", die im Einzelfall ausgespielt würden und der angesichts dessen "besonders" hohen "Gefahr der Begehung von Straftaten". Daher sei die Mindestkapitalvorschrift nicht verfassungswidrig und halte außerdem Konzessionswerber vom Markt ab, "die gegebenenfalls mit Hilfe illegaler Geschäfte die finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung von Glücksspiel schaffen wollen."

Auch gegen die Verfahrensunterlage hat der VfGH keine Bedenken.

Bet-at-home gibt auf

Beschwert hatten sich der SMS-Spielanbieter Lottelo, der Online-Glücksspielkonzern Bet-at-home sowie eine maltesische Gesellschaft namens Bandal. Sie alle waren bei der Vergabe leer ausgegangen. Bet-at-home, einer der Beschwerdeführer, möchte nun jedenfalls einen Schlussstrich unter das Kapitel Lotterielizenz ziehen. "Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis", sagte ein Sprecher am Mittwoch auf Anfrage. Es noch auf EU-Ebene zu versuchen, sei nicht geplant.

EU-weite Ausschreibung

Die Lotteriekonzession wurde im Herbst 2011 an die Österreichischen Lotterien vergeben. Erstmals musste das Finanzministerium die Lizenz - wie auch die Berechtigungen zum Betrieb von Casinos - EU-weit ausschreiben, Grund war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Bis dahin wurden die Glücksspiellizenzen stets freihändig an den Casinos-Austria-Konzern vergeben, zu dem auch die Lotterien gehören.

Die neue Lotterielizenz gilt seit dem 1. Oktober 2012 für insgesamt 15 Jahre. Neben dem klassischen Lotto ("6 aus 45"), Toto und Bingo enthält sie auch die Berechtigung zum Online-Zocken (Elektronische Lotterien). Konkurrenten und auch Juristen hatten sich zuvor für eine Teilung der Berechtigungen in eine terrestrische und eine Internetlizenz ausgesprochen. (APA, 9.1.2013)