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Ab 2014 definiert ein Gesetz, unter welchen Bedingungen eine Drohne abheben darf.

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Das Infrastrukturministerium wird laut "Presse" im Rahmen einer Novelle des Luftfahrtgesetzes erstmals ein Reglement einführen, welches auch den Betrieb von sogenannten Drohnen regelt. 18 Stück solcher (unbewaffneter) Geräte will sich das Bundesheer noch heuer anschaffen, wofür 3,9 Millionen Euro budgetiert sind. Einsatzzweck sind Aufklärungsmissionen, etwa nach Naturkatastrophen, aber auch Raumüberwachung bei Auslandseinsätzen.

Umfasst alle ferngesteuerten Flugobjekte

Als Drohnen werden unbemannte, flugfähige Geräte verstanden, unabhängig davon, ob sie über Bordmittel für Bild- oder Tonaufnahmen verfügen. Die Regelung gilt also beispielsweise auch für selbst gebastelte oder gekaufte fernsteuerbare Flugmodelle. Der Begriff "Drohne" kommt als Definition im Gesetzestext nicht vor.

Die Vorschriften sind bereits ausgearbeitet und vom Ministerrat abgesegnet. Sie gelangen nun in den Verkehrsausschuss des Parlaments und werden von dort anschließend zur Abstimmung im Plenum vorgelegt. Das Inkrafttreten ist für den ersten Januar 2014 vorgesehen, wie es aus dem Ministerium heißt.

500 Meter Maximalumkreis bei Privateinsatz

Als Privatbetrieb wird der Einsatz von Drohnen nun nur noch klassifiziert, wenn ihre Flüge keinem gewerblichen Zweck dienen. Außer auf Modellflugplätzen dürfen sie nur in einem maximalen Umkreis von 500 Metern bei Sichtkontakt zur steuernden Person eingesetzt werden.

Pilotenschein bei Einsatz ohne Sichtkontakt erforderlich

Verfolgt ein Flug gewerbliche Zwecke, wird zwischen zwei Klassen unterschieden. Solange zwischen steuernder Person und dem Fluggerät Sichtkontakt besteht, gilt Klasse 1. Damit eine solche Drohne überhaupt abheben darf, wird sie bestimmte, noch behördlich zu definierende Auflagen erfüllen müssen.

Für Klasse 2, bei Flügen ohne Sichtkontakt, ist der Drohnen-Lenker zusätzlich zum Besitz eines Pilotenscheins und einer Bestätigung der Luftfahrtüchtigkeit verpflichtet. Begründet wird dies damit, dass Kenntnis der Luftverkehrsregeln gegeben sein muss. In beiden Fällen des nicht-privaten Betriebs müssen "überwiegend schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen" anderer gewahrt werden. Vor der Durchführung ist eine Meldung an die Datenschutzkommission erforderlich.

Datenschutz: Gleiche Regeln wie bei Bodenaufnahmen

Generell – und somit auch im privaten Einsatz – ist zu beachten, dass bei der Aufnahme von Fotos, Videos und Audio aus der Luft auch heute schon dieselben Regeln entsprechend dem Datenschutzgesetz gelten, wie am Boden. Darunter fällt beispielsweise das Recht auf das eigene Bild und Privatsphäre. Das Strafmaß bei Verstößen wird dort ebenfalls geregelt.

So ist der Betrieb eines ferngesteuerten Quadcopters mit Kamera als Privatvergnügen in einem öffentlichen Park prinzipiell kein Problem, solange auf den Aufnahmen keine Einzelpersonen ohne deren Einwilligung zu erkennen sind. Auf dem eigenen Privatgrundstück (Voraussetzung: Man ist die einzige Partei, die dieses bewohnt) können Aufnahmen nach eigenem Ermessen durchgeführt werden. Des Nachbars Garten und dort stattfindende Gespräche sind allerdings Tabu. (gpi, derStandard.at, 24.04.2013)