Stephan Nitzl, Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Userfrage: Sind in Österreich All-in-Verträge erlaubt?

Grundsätzlich kann man diese Frage mit Ja beantworten. Verträge, bei denen durch das bezahlte bzw. vereinbarte Entgelt auch allfällige Mehrleistungen und Überstunden abgegolten werden, sind erlaubt. Allerdings darf durch derartige Vereinbarungen der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht unterschritten werden. Der "Überzahlungsbetrag" dient daher zur Abgeltung von Überstunden - und nur dieser.

Beispiel

Wenn der kollektivvertragliche Mindestlohn bei einem Dienstnehmer - entsprechend seiner Einstufung und den anzurechnenden Vordienstzeiten - beispielsweise 2.000 Euro brutto beträgt und mit ihm eine All-in-Vereinbarung getroffen wird, bei der er ein Gehalt von 3.000 Euro brutto erhält, sind damit Überstunden im Wert von 1.000 Euro brutto abgedeckt.

Erst wenn der Dienstnehmer Überstunden erbringt, die im Wert darüber hinausgehen, hat er - trotz All-in-Vereinbarung - einen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung dieser Überstunden. Bei hohen Überzahlungen wird daher der Dienstnehmer in der Regel keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung von Überstunden haben.

Wenn der Dienstnehmer nur den kollektivvertraglichen Mindestlohn oder eine minimale Überzahlung erhält, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Abgeltung der Überstunden zu fordern, auch wenn All-in vereinbart wurde.

Userfrage: Kann mein Chef verlangen, dass ich nach einem Urlaub die "liegen gebliebene" Arbeit einarbeite, ohne dass ich Anspruch auf Überstundenentlohnung habe?

Auch hier gilt, dass bei einer All-in Vereinbarung - sofern die Überzahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entsprechend ist - Überstunden geleistet werden müssen. Diese sind aufgrund der All-in-Vereinbarung durch das vereinbarte Entgelt abgegolten. Allerdings sind auch hier beim "Aufarbeiten" der Arbeit, die sich im Urlaub angehäuft hat, die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen zu beachten.

Gemäß Arbeitszeitgesetz ist die Tagesarbeitszeit mit maximal zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit mit maximal 50 Stunden begrenzt, sofern nicht eine ausdrücklich im Gesetz angeführte Ausnahme vorliegt. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 15.5.2013)