Wien - Derzeit existieren in Österreich mehrere verschiedene Pensionssysteme. Vom ASVG, das für über zweieinhalb Millionen Arbeiter und Angestellte gilt, bis zu eigenen Pensionsregelungen für bestimmte Berufsgruppen, etwa Notare. Im Zuge der "Harmonisierung" soll ein neues, einheitliches Pensionsrecht nach Vorbild des ASVG geschaffen werden. Ein Vergleich der unterschiedlichen Pensionssysteme ist schwierig.

Einige Beispiele: Während bei Arbeitern, Angestellten, Bauern und Unternehmern derzeit die besten 15 Jahre als Basis zur Pensionsberechnung dienen, beträgt der Durchrechnungszeitraum bei Beamten und Eisenbahnern heuer nur ein Jahr. Dafür gibt es bei den Eisenbahnern Beiträge von über 30 Prozent (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeitrag) und genau wie die Beamten einen Pensionssicherungsbeitrag (auch bei den Pensionisten). Zudem ist die Beitragssumme bei Arbeitnehmern, Bauern und Unternehmern im Gegensatz zu Eisenbahnern und Beamten durch eine Höchstbeitragsgrundlage "gedeckelt".

Beamte wiederum bezahlen einen äußerst niedrigen Pensionsbeitrag von nur 12,55 Prozent, weil ihr Dienstgeber, der Staat, für sie keinen Dienstgeberbeitrag abführt. Andererseits muss der Staat ohnehin für alle Pensionsleistungen aufkommen, die nicht durch laufende Beiträge gedeckt sind. Zudem liegt die durchschnittliche Beamtenpension über der ASVG-Höchstpension, was auch auf die hohe Zahl der Akademiker und die fehlende Höchstpension zurückzuführen ist. Auch für Unternehmer und Bauern entfällt der Dienstgeberbeitrag. Deren Vertreter argumentieren allerdings, dass sich der Staat bei Schaffung der Pensionssysteme verpflichtet habe, die Beiträge zu verdoppeln ("Dienstgeberäquivalent").

Die Unterschiede beschränken sich freilich nicht nur auf das Pensionsrecht: So erhalten Arbeitnehmer beispielsweise eine Abfertigung, die Eisenbahnern und Beamten nicht zusteht. Letztere bekommen beim Pensionsantritt allerdings "Jubiläumsgelder" ausbezahlt. Im Folgenden ein Versuch der Gegenüberstellung der wichtigsten Pensionssysteme. Die aktuelle Pensionsreform 2003 (Abschaffung der Frühpension, 40 Jahre Durchrechnung, geringere Steigerungsbeträge) wird dabei nicht berücksichtigt.

Arbeiter, Angestellte:

Die Pensionsbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), die für Arbeiter und Angestellten gelten, sollen Grundlage des künftigen harmonisierten Pensionsrechts sein. Das gesetzliche Pensionsalter liegt bei 60 Jahren für Frauen bzw. bei 65 Jahren für Männer (Frühpension bis 2017 möglich). Um überhaupt eine Pension zu bekommen sind zumindest 15 Beitragsjahre nötig. Zur Pensionsberechnung wird der Durchschnitt der besten 180 Monate (15 Jahre) herangezogen. Insgesamt werden für ASVG-Versicherte 22,8 Prozent ihres Bruttogehalts als Pensionsbeitrag an die Sozialversicherung abgeliefert (10,25 Arbeitgeber- und 12,55 Arbeitnehmerbeitrag).

Die durchschnittliche Bruttopension von Arbeitern und Angestellten liegt bei 984,55 Euro (ohne Hinterbliebenenpension). Männer bekommen mit 1.309 Euro durchschnittlich fast doppelt so viel Pension wie Frauen mit 723 Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt bei 3.360 Euro, das heißt für darüber liegende Gehaltsteile wird kein Pensionsbeitrag mehr fällig. Umgekehrt ist die ASVG-Pension daher nach oben gedeckelt: Ein Arbeitnehmer kann derzeit maximal 2.364,49 Euro Pension bekommen. Die Mindestpension liegt - wie in allen anderen Systemen grundsätzlich auch - bei 643,54 Euro (Ausgleichszulagenrichtsatz).

Die laufenden Beiträge der 2,621 Mio. ASVG-Versicherten decken etwa 78,5 Prozent der Zahlungen für die 1,619 Mio. Pensionisten ab. Damit haben die ASVG-Pensionen den geringsten staatlichen Zuschuss-Bedarf. Die Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten halten sich im Pensionsrecht in Grenzen. Angestellte haben etwa einen stärkeren Berufsschutz bei der Invaliditätspension.

Selbständige:

Das Pensionsrecht der Selbstständigen ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt und orientiert sich im Wesentlichen am ASVG: Um einen Pensionsanspruch zu erwerben sind 15 Beitragsjahre nötig. Mit 60 bzw. 65 werden maximal 80 Prozent des Durchschnitts der besten 15 Jahre als Pension ausgezahlt, höchstens aber 2.364 Euro. Wesentliche Unterschiede bestehen bei den Beiträgen und der Höchstbeitragsgrundlage: Der Beitragssatz der Unternehmer liegt mit 15 Prozent weit unter jenem der Arbeitnehmer, da für sie kein Dienstgeberbeitrag anfällt.

Die Höchstbeitragsgrundlage für Unternehmer liegt um ein Sechstel über jener des ASVG, also bei 3.920 Euro monatlich. Hintergrund: Arbeitnehmer bezahlen ihre Sozialversicherungsbeiträge für 14 Monatsgehälter (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), während Unternehmer ihre Sozialversicherungsbeiträge für zwölf Monate bezahlen. Die Durchschnittspension der Selbstständigen liegt bei 795,8 Euro (Stand 2001).

Nur etwa 47,3 Prozent der Unternehmer-Pensionen sind durch die laufenden Beiträge gedeckt. Allerdings argumentiert die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, dass sich die Beitragsdeckung auf rund 84 Prozent erhöhen würde, wenn die "Wanderverluste" berücksichtigen würden, die beim Wechsel vieler Versicherter von anderen Systemen in die gewerbliche Sozialversicherung entstehen.

Bauern:

Auch das Pensionssystem der Bauern - geregelt im Bauern-Sozialversicherungsgesetz - orientiert sich weitgehend am ASVG: Das gesetzliche Pensionsalter liegt bei 60/65 Jahren, um überhaupt eine Pension zu bekommen sind zumindest 15 Beitragsjahre nötig, die Höchstpension liegt bei 2.364,49 Euro. Wie bei den Unternehmern ist die Höchstbeitragsgrundlage um ein Sechstel auf 3.920 Euro erhöht. Wesentliche Unterschiede zum ASVG gibt es bei der Beitragsgrundlage und dem Beitragssatz. Letzterer liegt bei 14,5 Prozent, wie bei den Unternehmern entfällt der Dienstgeberbeitrag.

Im Unterschied zu den Arbeitnehmern ist die Beitragsgrundlage bei den Bauern nicht das tatsächliche Einkommen, sondern der so genannte "Einheitswert" des Betriebes. Dieser errechnet sich aus der Größe und der angenommenen Ertragskraft des Bauernhofes. Wer also viel Grund in guter, weil ertragreicher Lage bewirtschaftet, muss höhere Beiträge bezahlen. Bauern mit wenig Land bezahlen auch wenig Pensionsbeitrag - unabhängig vom Einkommen. Erst seit 2001 können Bauern ihre Sozialabgaben vom tatsächlichen Einkommen berechnen, was aber nur etwa 600 bis 700 Betriebe tun.

Da die meisten Bauern damit sehr geringe Pensionsbeiträge leisten, bedeutet diese Regelung freilich auch, dass ihre Pensionen entsprechend niedrig ausfallen. Die Durchschnittspension beträgt 534 Euro brutto monatlich (inklusive Hinterbliebenenpension). Rund 56.000 der 188.000 Bauernpensionisten beziehen eine Pension unter dem Existenzminimum. Hier kommt eine weitere Besonderheit der Bauernpensionen zum Tragen, das so genannte "Fiktive Ausgedinge": Weil angenommen wird, dass Bauernpensionisten nach der Hofübergabe noch gewisse Sachleistungen von den Nachfolgern erhalten (z.B. weiterhin am Hof wohnen können), wird ihnen dieses "Ausgedinge" von der Mindestpension abgezogen. Derzeit liegt das Fiktive Ausgedinge bei 27 Prozent, es sinkt im Rahmen der Pensionsreform aber schrittweise auf 20 Prozent des Existenzminimums, womit die Bauernpensionen in Summe steigen werden.

Trotz der vergleichsweise niedrigen Pensionen ist auch die Beitragsdeckung bei der Bauernversicherung gering. Nur etwa 24,8 Prozent der Pensionszahlungen sind durch laufende Einnahmen gedeckt, den Rest muss der Bund zuschießen. Seitens der Bauern-Versicherung wird argumentiert, dass sich dieser Deckungsgrad leicht verbessern würde, würde man die 0,9-prozentige "Finanzabgabe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe" noch dazurechnen. Sie fließt aber nicht an die Sozialversicherung, sondern ins Budget. Zudem leiden die Bauern unter Strukturproblemen: Den 188.000 Pensionisten stehen nur 185.785 Aktive gegenüber.

Beamte:

Bei den Beamten gilt schon jetzt ein einheitliches Pensionsalter für Männer und Frauen von 65 Jahren, auch das Frühpensionsalter liegt bei einheitlichen 61,5 Jahren. Derzeit erhalten Beamte im Ruhestand 80 Prozent des Durchschnittsgehalts der besten zwölf Monate. Dieser Durchrechnungszeitraum entstammt bei den Beamten der Pensionsreform 1997 und steigt bis 2020 auf 18 Jahre. Parallel wirkt wie bei allen anderen Systemen auch die Pensionsreform 2003, die den Durchrechnungszeitraum bis 2028 auf 40 Jahre ausweitet.

Anders als ASVG-ler haben Beamte keine Höchstpension (die durchschnittliche Alterspension der Beamten liegt über der ASVG-Höchstpension, was die Beamtengewerkschaft auch auf den überdurchschnittlich hohen Akademiker-Anteil unter den Staatsdienern zurückführt). Dafür gibt es aber auch keine Höchstbeitragsgrundlage.

Die Beiträge der älteren Beamten liegen bei 12,55 Prozent, dazu kommt ein zusätzlicher Pensionssicherungsbeitrag von 2,18 bis 2,3 Prozent, der auch von den Pensionisten zu leisten ist. Wer nach 1960 geboren wurde bezahlt überhaupt nur 11,05 Prozent Pensionsbeitrag und muss keinen zusätzlichen Pensionssicherungsbeitrag leisten. Dafür sind die Verluste aus der bereits 1997 beschlossenen Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes auf 18 Jahre für jüngere Beamte nicht mit sieben Prozent gedeckelt. Die zehnprozentige Verlustdeckelung der Pensionsreform 2003 gilt aber sowohl für jüngere als auch für ältere Beamte.

Durch die geringen Beiträge der Beamten (der Staat bezahlt zwar keinen direkten Dienstgeberbeitrag, muss aber über den Bundeszuschuss zum Pensionssystem ohnehin den gesamten "ungedeckten" Pensionsaufwand tragen) liegt die Beitragsdeckung nur bei 26,69 Prozent. Rechnet man einen fiktiven Dienstgeberbeitrag von 14,85 Prozent (Analog zum ASVG) ein, steigt die Deckung immerhin auf 55,69 Prozent.

Eisenbahner:

Das Pensionsrecht der Eisenbahner funktioniert ähnlich wie jenes der Beamten. Mit einem wesentlichen Unterschied: Ob man in Pension gehen kann, hängt nicht vom Lebensalter ab, sondern vom Dienstalter. Nach 36,5 Dienstjahren können ÖBB-Mitarbeiter regulär in den Ruhestand gehen. Wer also mit 18 zu arbeiten begann, könnte theoretisch mit 54,5 Jahren in Pension gehen. Allerdings eben nur theoretisch, denn die Anhebung des Pensionsantrittsalters im Rahmen der Pensionsreform 2003 trifft auch die Eisenbahner. Eine Pensionierung mit weniger als 36,5 Dienstjahren ist nur auf Wunsch des Unternehmens bzw. bei Arbeitsunfähigkeit möglich. Abschläge gibt es nicht.

Anders als ASVG-ler und Beamte müssen Eisenbahner nur zehn Jahre arbeiten, um einen Pensionsanspruch zu erwerben. Die Pensionsbeiträge der Eisenbahner fallen mit 33 Prozent sehr hoch aus (10,25 % Dienstnehmer, 17,96 Dienstgeber, 4,8 Pensionssicherungsbeitrag). Wie bei den Beamten wird der Pensionssicherungsbeitrag auch von den Pensionisten eingehoben. Höchstbeitragsgrundlage und Höchstpension gibt es ebenfalls nicht. Derzeit erhält ein Eisenbahner nach 36,5 Dienstjahren maximal 83 Prozent des besten Jahresgehalts als Pension. Als Folge der Pensionsreform 1997 sinken bei den Eisenbahnern allerdings die Steigerungsbeträge, der Durchrechnungszeitraum steigt weiter an und wird wie bei ASVG-Versicherten bis 2028 40 Jahre erreichen.

Zu beachten ist allerdings, dass das Eisenbahner-Dienstrecht ein Auslaufmodell darstellt, da neue Mitarbeiter seit Anfang 1995 nach dem ASVG versichert sind. Für die 5.000 "Neuen" gilt also, was auch für alle anderen Arbeitnehmer gilt. Rund 42.000 ÖBB-ler sind aber noch im "alten" Pensionsrecht. Etwa 10.000 von ihnen sind unter 35 und müssten nach den Regierungsplänen "harmonisiert" werden. Die Durchschnittspension der Eisenbahner liegt nach Angaben der Gewerkschaft bei rund 2.100 Euro. Die Beitragsdeckung liegt - trotz der hohen Beitragssätze - nur bei 29,6 Prozent.(APA)