Stephan Nitzl ist Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Eine Kündigung via SMS ist abgesehen von der Stilfrage auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht zu empfehlen.

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Userfrage: Kann ich per SMS mein Arbeitsverhältnis kündigen beziehungsweise gekündigt werden?

Grundsätzlich ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Österreich an keine bestimmte Form gebunden. Mündliche, schriftliche, aber auch durch schlüssige Handlungen erfolgte Kündigungen sind daher grundsätzlich zulässig und wirksam. Arbeitsverhältnisse könnten somit generell sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer per SMS gekündigt werden.

Vorschreibungen im Kollektivvertrag

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitsvertrag oder der anzuwendende Kollektivvertrag zwingend eine schriftliche Kündigungserklärung vorsieht. Trotz ihrer Textform sind Kurzmitteilungen in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, um das Formerfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen. Die ständige Rechtsprechung versteht nämlich darunter Unterschriftlichkeit, also die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Auch eine E-Mail erfüllt dieses Formerfordernis der Schriftlichkeit in der Regel nicht.

Ausnahme Lehrverhältnisse

Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Formfreiheit sieht das Gesetz beispielsweise bei Lehrverhältnissen vor. Laut dem Gesetz ist die Beendigung nur schriftlich möglich, weshalb Kündigungen per SMS - selbst bei abweichender vertraglicher Regelung - stets unzulässig und somit unwirksam sind. Bekommt daher ein Lehrling vom Lehrherrn eine SMS mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, besteht dieses dennoch unverändert fort.

Botschaft muss empfangen werden

Ganz generell zu beachten ist, dass der Kündigungsausspruch empfangsbedürftig ist. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt somit vom Erreichen der anderen Vertragspartei ab. Während mündliche Kündigungen sofort mit Ausspruch wirksam werden, entfalten schriftliche Kündigungserklärungen grundsätzlich erst mit Zugang Wirksamkeit.

Kündigungserklärungen "reisen" dabei auf Risiko des Erklärenden. Sofern die Kündigung per SMS mangels besonderer Formvorschriften möglich ist, trägt der Versender das Risiko, dass diese Kündigung dem Empfänger auch tatsächlich zugeht. Bei Übertragungsfehlern oder dem Versand an eine nicht aktuelle Telefonnummer gilt die Kündigung als nicht erfolgt.

Beweislast beim Versender

Wenn der Empfänger beispielsweise behauptet, diese SMS nie erhalten zu haben, hat der Sender den Zugang im Streitfall zu beweisen - was in aller Regel kaum beziehungsweise nur sehr schwer möglich ist. Um derartige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte eine Kündigung - egal von welcher Seite - entweder mündlich vor Zeugen (sofern nicht zwingend Schriftlichkeit verlangt ist) oder per Brief, bei dem der Zugang bestätigt wird, erfolgen. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 3.10.2013)