Stephan Nitzl ist Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

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Userfrage: Was gilt als "Ausbildungskosten" und inwieweit kann der Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses hier einen Rückersatz verlangen?

Als rückerstattungsfähige Ausbildungskosten gelten nur Kosten für Schulungen oder Ausbildungen, die ein Spezialwissen bzw. Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Natur vermitteln, die nicht unternehmensbezogen oder vom Arbeitnehmer allgemein auch in anderen Unternehmen verwertet werden könnten.

Externe Kurse

So würde beispielsweise die Einschulung in ein bestimmtes Computerprogramm, das ausschließlich für das Unternehmen des Dienstgebers programmiert wurde, keine rückerstattungsfähige Ausbildung darstellen. Der Dienstnehmer könnte diese Kenntnisse in einem anderen Unternehmen nicht nutzen. Klassische Beispiele für rückerstattungsfähige Ausbildungskosten sind Wifi-Kurse oder sonstige Kurse von Schulungsanbietern, bei denen klassischerweise nicht nur Mitarbeiter eines Unternehmens, sondern Mitarbeiter von verschiedenen Unternehmen teilnehmen. Ein anderes Beispiel sind etwa postgraduale Studien.

Eine Voraussetzung muss erfüllt sein, um als Arbeitgeber einen Ausbildungskostenrückersatz bei Beendigung des Dienstverhältnisses verlangen zu können: die Rückerstattung muss schriftlich vereinbart sein. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass Schriftlichkeit "Unterschriftlichkeit" bedeutet. Ein bloßes E-Mail ist in der Regel nicht ausreichend. Eine Vereinbarung per E-Mail würde nur genügen, wenn das E-Mail mit einer sogenannten "digitalen Signatur" versehen ist, die fälschungssicher ist und somit die Unterschrift ersetzt.

Info über Ausbildungskostenhöhe

Weiter ist es zwingend notwendig, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Ausbildung über die Ausbildungskostenhöhe in Kenntnis gesetzt wird. Ebenso zwingend ist, eine Aliquotierung des Ausbildungskostenrückersatzes vorzusehen. Diese Aliquotierung muss ebenfalls Teil der Vereinbarung über den Rückersatz sein. Sonst besteht keine Verpflichtung, einen Rückersatz zu leisten. Grundsätzlich ist von einer linearen Aliquotierung auszugehen. Bei einer dreijährigen Bindung zum Beispiel wird nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung der Rückzahlungsbetrag monatlich um 1/36 verringert.

Nach Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist etwa auch eine jährliche Aliquotierung nicht gesetzeswidrig. Der Arbeitnehmer wäre also im ersten Jahr zur gänzlichen Rückerstattung verpflichtet, bei einer Beendigung im zweiten Jahr zu zwei Dritteln, im dritten Jahr dann zu einem Drittel.

Das Gesetz geht grundsätzlich von einer erfolgreichen Absolvierung bzw. einem erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Ausbildung aus. Die Verpflichtung zum Rückersatz wäre allerdings auch dann denkbar, wenn der Arbeitnehmer nicht alles unternommen hat, um die entsprechende Ausbildung auch erfolgreich abzuschließen bzw. zu bestehen.

Kündigung durch Arbeitgeber

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Rückersatz grundsätzlich nur bei Arbeitnehmerkündigung oder berechtigter fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber geleistet werden muss. Nur im Einzelfall, also in Fällen, in denen ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ausschlaggebend für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war, besteht dennoch eine Rückerstattungspflicht. Inwieweit also bei einer Arbeitgeberkündigung eine Rückersatzpflicht besteht, muss jeweils einzeln geprüft und beurteilt werden. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 2.12.2013)