Luxemburg/Salzburg - Der EuGH hat die von Ungarn eingehobene Sondersteuer für den Einzelhandel als mittelbare Diskriminierung verurteilt. Damit unterstützt der Gerichtshof die Klage des Sportartikelherstellers Hervis, deren Muttergesellschaft die Spar Österreichische Warenhandels AG ist.

Zur Deckung des wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise erhöhten Finanzbedarfs hatte Ungarn 2010 eine Steuer auf bestimmte Einzelhandelstätigkeiten eingeführt. Diese Sondersteuer bemisst sich nach dem Jahresumsatz des Einzelhändlers und fällt ab einem Umsatzvolumen von über 500 Mio. HUF (ca. 1,7 Mio. Euro) an. Der progressiv gestaltete Steuersatz beträgt 0,1 bis 0,4 Prozent und ab einem Umsatz von 100 Mrd. HUF (ca. 336 Mio. Euro), 2,5 Prozent.

Bei verbundenen Unternehmen, das heißt bei Unternehmen, bei denen das eine beherrschenden Einfluss auf das andere ausübt, richtet sich der Steuersatz nicht nach dem Jahresumsatz des einzelnen Unternehmens, sondern sämtlicher verbundener Unternehmen. Die Steuerschuld des einzelnen Unternehmens ergibt sich sodann entsprechend seinem Anteil am Gesamtumsatz. Der ungarische Sportartikelhändler Hervis hält diese Steuer für unionsrechtswidrig, weil diskriminierend, und hat daher Klage vor einem ungarischen Gericht erhoben. Das Begehren auf Befreiung von der Sondersteuer wurde von der ungarischen Steuerverwaltung zurückgewiesen.

"Gefahr der Benachteiligung"

Da bei der Berechnung seiner Steuerschuld sämtliche Konzernumsätze in Ungarn berücksichtigt wurden, ergab sich für Hervis ein erheblich höherer Steuersatz als wenn nur seine eigenen Umsätze berücksichtigt worden wären. Hervis macht geltend, dass im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hauptsächlich Unternehmen in ausländischer Hand von einer solchen Zusammenrechnung betroffen seien. Während diese nämlich als Konzern organisiert seien, bedienten sich ungarische Inhaber des Franchise-Modells, bei dem allein der Umsatz jedes einzelnen Franchisenehmers maßgeblich sei.

In seinem Urteil verweist der EuGH darauf, dass der "Satz der Sondersteuer, vor allem auf der höchsten Tarifstufe, sehr stark progressiv ist". Dies berge die "Gefahr, Unternehmen zu benachteiligen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe mit Unternehmen verbunden sind, die ihren Sitz in einem anderen EU-Land haben". Jedenfalls habe "die ungarische Regierung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Unternehmen errichtet, die nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist", betont der Gerichtshof. (APA, 5.2.2014)