Wohnungsinteressenten müssen nun per Unterschrift bestätigen, über ihre Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte belehrt worden zu sein. Außerdem muss aktiv gefordert werden, dass der Makler sofort tätig wird, nicht erst nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist.

Foto: Putschögl

Am heutigen Freitag, den 13. Juni tritt das neue Verbraucherrechts-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) in Kraft. Und dieses wird neben dem Online-Handel auch gravierende Auswirkungen auf das Makler-Geschäft – und damit auch für deren Kunden haben.

Formular-Wirtschaft

Wohnungssuchende müssen sich ab nun nämlich auf mehr Bürokratie einstellen: Die ausgeweiteten Verbraucherrechte bei Rechtsgeschäften, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers zustande kommen, steigern die Notwendigkeit der Dienstleistungsunternehmen, sich abzusichern gegen Vorwürfe, etwas nicht richtig gemacht zu haben.

Mit anderen Worten: Wer ab nun einen Makler kontaktiert, wird im Normalfall zunächst einen sogenannten "Maklervertrag mit dem Interessenten" zurückgeschickt bekommen, den man sich zunächst gewissenhaft durchlesen sollte und dann, wenn man mit allem einverstanden ist, unterschrieben retournieren muss. In diesem Vertrag wird man unter anderem über das neue erweiterte Rücktrittsrecht informiert: Von Verträgen mit Maklern kann nun nämlich innerhalb von 14 Tagen zurückgetreten werden. Wohlgemerkt geht es dabei immer nur um den Vertrag mit Maklern, nicht mit Vermietern oder Verkäufern.

Ankreuzen, falls Makler "sofort" tätig werden soll

Die Konsequenz dieses Rücktrittsrechts ist allerdings eine weitreichende: Da die Makler nicht riskieren werden, dass ein Kunde trotz erfolgreicher Wohnungsvermittlung innerhalb von 14 Tagen vom Maklervertrag zurücktritt, muss man nun als Kunde ausdrücklich bekanntgeben (durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in dem Vertrag, siehe Bild links), dass der Makler nicht erst nach 14 Tagen, sondern sofort tätig werden soll. Diesfalls erklärt sich der Kunde aber auch damit einverstanden, vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch zu machen (und somit also die vereinbarte Provision nach Zustandekommen eines Vertragsabschlusses zu zahlen), sofern der Makler zur seiner vollen Zufriedenheit gearbeitet hat.

"Die zusätzliche Bürokratie wird anfangs wahrscheinlich zu Verwunderung führen, ist aber notwendig, wenn Kunden keine zwei Wochen auf einen Besichtigungstermin warten möchten und der Makler sein Risiko, unentgeltlich zu arbeiten, vermeiden möchte", erklärt der neue Präsident des Österreichischen Verbands der Immobilienwirtschaft (ÖVI), Georg Flödl, die neuen Umstände gegenüber derStandard.at. Nachsatz: "Ich hoffe nicht, dass durch diese bürokratischen Hürden das Misstrauen in die Makler steigen wird."

Maklervertrag vs. Mietanbot

Freilich ist genau dies durchaus möglich: Wer schon etwas unterschreiben muss, noch bevor er vom Makler Informationen über das gewünschte Objekt bekommen hat, könnte mit Skepsis bis Misstrauen reagieren - zumal etwa von Mieterschützern seit vielen Jahren dazu geraten wird, nicht leichtsinnig sogenannte Mietanbote zu unterschreiben. Mit einem Mietanbot - also dem verbindlichen Angebot eines Kunden, eine bestimmte Wohnung zu einem bestimmten Mietzins anzumieten - hat der Maklervertrag aber nichts zu tun; die auf dem Maklervertrag geleistete Unterschrift bestätigt bloß, dass man über seine Rechte aufgeklärt wurde und dass man akzeptiert, nach erfolgreicher Vermittlungstätigkeit des Maklers diesem die ihm zustehende Provision zu bezahlen. (Martin Putschögl, derStandard.at, 13.6.2014)