Mit einer brisanten Klage beschäftigt sich am 4. September der Europäische Gerichtshof: Ein Österreicher fordert von der Fluglinie "Germanwings" wegen einer Verspätung auf seinem Flug von Salzburg nach Deutschland eine Entschädigung von 250 Euro. Der EuGH muss nun prüfen, welcher Zeitpunkt als Ankunft gilt: Aufsetzen auf der Rollbahn, Einnehmen der Parkposition oder Öffnen der Flugzeugtüre.

Es geht um wenige Minuten

Die Entscheidung des EuGH könnte für viele Betroffene präjudizierende Wirkung haben. Der Kläger hätte den Ausgleichsanspruch ab einer dreistündigen Verspätung lukrieren können. In seinem Fall geht es um wenige Minuten. Die Ankunftszeit seines Fluges am 11. Mai 2012 war um 14.40 Uhr geplant. Das Flugzeug ist nach Angaben des Klägers aber erst um 16.40 Uhr in Salzburg abgeflogen, um 17.38 Uhr setzte es auf der Landepiste am Flughafen Köln/Bonn auf. Fünf Minuten danach wurden die Bremsklötze angebracht.

2012 Entschädigung zuerkannt

"17.42 Uhr wäre der für den Kläger der maßgebliche Zeitpunkt", erläuterte Imre Juhasz, Vizepräsident und Sprecher des Landesgerichtes Salzburg, am Donnerstag. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Flieger tatsächlich drei Stunden verspätet. Das Bezirksgericht Salzburg hatte mit Urteil vom 26. November 2012 dem Österreicher eine Entschädigung zuerkannt. Als Ankunftszeit gelte der Zeitpunkt, an dem die Türe des Flugzeuges geöffnet werde und der Passagier das Flugzeug verlasse könne, lautete die Begründung. Die beklagte Partei berief gegen das Urteil. Deshalb wurde ein Berufungssenat des Landesgerichtes damit befasst.

Begriff "Ankunftszeit" nicht näher definiert

Das Rekursgericht stellte am 31. Juli 2013 ein "Vorabentscheidungsersuchen" an den EuGH mit der Frage, ab welchen Zeitpunkt nun die Ankunft eines Flugzeuges gegeben sei. Denn der Begriff "Ankunftszeit" sei in der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen nicht definiert.

Europaweit mit Spannung erwartet

Zu klären ist nun, welche Faktoren maßgeblich sind: Gilt als Ankunftszeit der Zeitpunkt des Aufsetzens des Flugzeuges auf der Rollbahn ("Touchdown") oder der Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat und die Parkbremsen gesetzt beziehungsweise die Bremsklötze angebracht wurden ("In-Block-Zeit") oder der der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtüre oder etwa ein von den Parteien im Rahmen der Privatautonomie definierter Zeitpunkt? "Die Vorabentscheidung des EuGH wird europaweit mit Spannung erwartet", erklärte der Salzburger Gerichtssprecher. (APA, red, 11.07.2014)