Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist jedem Dienstnehmer auf dessen Verlangen zwingend ein schriftliches Dienstzeugnis auszustellen. Dessen Funktion ist in erster Linie, dem Dienstnehmer als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse zu dienen und dem potentiellen neuen Arbeitgeber Informationen über die Qualifikation des Bewerbers zu liefern. Das Dienstzeugnis muss daher sämtliche wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind, enthalten, darf aber keinerlei negative Wertungen enthalten, die das Fortkommen des Dienstnehmers erschweren können.

Ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Dienstzeugnis muss lediglich Auskunft über die Art und Dauer der erbrachten Dienstleistung geben. Die Tätigkeit ist dabei so genau zu beschreiben, dass ein künftiger Dienstgeber einen klaren Eindruck über die bisher ausgeübte Tätigkeit des Dienstnehmers bekommt.

Kein Rechtsanspruch

Anders als in Deutschland besteht in Österreich kein Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis, das auch eine Bewertung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers enthält, wenngleich dies auch in Österreich durchaus üblich ist. Gerade bei diesem qualifizierten Dienstzeugnis ist allerdings auf das Erschwernisverbot zu achten, durch das es auch immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstnehmern und ihrem ehemaligen Arbeitgebern komm.

Es sind nämlich nicht nur klar negative Wertungen unzulässig, sondern auch neutrale oder auf den ersten Blick positive Wertungen, die sich aufgrund der in der Praxis entwickelten "Zeugniscodes" als nachteilig für den Dienstnehmer herausstellen. Beispielsweise würden die Formulierungen "war stets bemüht" oder "erledigte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit" (statt "zur vollsten Zufriedenheit") als negatives Werturteil verstanden werden und dürfen daher so nicht im Dienstzeugnis verwendet werden.

Äußere Form

Aber nicht nur negative Formulierungen können gegen das Erschwernisverbot verstoßen. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass auch die äußere Form des Zeugnisses jedenfalls nicht so beschaffen sein darf, dass dadurch eine mangelnde Wertschätzung des Dienstgebers gegenüber den Dienstnehmer geschlossen werden kann. Ein Dienstzeugnis, das krasse Rechtschreibfehler aufweist und in dem beispielsweise der Firmenwortlaut im Firmenstempel nur undeutlich lesbar ist (oder gar wenn ein alter Firmenstempel mit einer früheren Adresse des Arbeitsgebers verwendet wird), ist nach Ansicht des Gerichts als mangelhaft und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend anzusehen.

Weiters darf ein Dienstzeugnis keine Bemerkungen über Krankenstände, verhängte Disziplinarmaßnahmen, Behinderungen oder auch Aktivitäten im Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft beinhalten.

Wahrheitspflicht des Dienstgebers

In einem Spannungsverhältnis zum Erschwernisverbot steht die Wahrheitspflicht, der ein Dienstgeber auch bei der Ausstellung des Dienstzeugnisses unterliegt. Ebenfalls das OLG Wien kommt in einer Anfang des Jahres ergangenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es beispielsweise gegen die Wahrheitspflicht verstoßen würde, wenn im Dienstzeugnis festgehalten wird, dass der Dienstnehmer während des Dienstverhältnisses die Diensteinteilungen für das Personal erstellt hat, obwohl es im Unternehmen gar keine regelmäßigen Diensteinteilungen gegeben hat bzw. der Dienstnehmer grundsätzlich nur die Diensteinteilung festgehalten hat, die unter den drei Mitarbeitern des Unternehmens einvernehmlich vereinbart wurde. Die Angabe von falschen Tätigkeiten widerspricht daher jedenfalls der Wahrheitspflicht des Dienstgebers.