Wien - Ab 1. Oktober 2014 werden die Regelungen zur strafaufhebenden Selbstanzeige in zwei wesentlichen Punkten verschärft. Zum einen ist eine wiederholte Selbstanzeige mit strafaufhebender Wirkung nunmehr explizit nicht mehr zulässig, zum anderen muss, sofern die Selbstanzeige z. B. anlässlich einer Außenprüfung oder einer Nachschau erstattet wird, ein "Strafzuschlag" entrichtet werden, um eine strafaufhebende Wirkung zu erzielen.

Bisher war es in bestimmten Fällen möglich, im Zusammenhang mit einer Abgabenart - z. B. USt oder KöSt - auch mehrmals Selbstanzeige zu erstatten. Das Finanzstrafgesetz stellte die strafaufhebende Wirkung dieser wiederholten Selbstanzeigen grundsätzlich nicht infrage, schrieb jedoch einen 25-prozentigen Zuschlag vor. Diese Möglichkeit wird ersatzlos gestrichen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur mehr dann möglich, wenn nicht schon einmal eine Selbstanzeige hinsichtlich desselben Abgabenanspruches erstattet wurde. Ausgenommen davon sind lediglich Vorauszahlungen.

Nur ein Milderungsgrund

Auf den ersten Blick erscheint die Neuregelung wenig dramatisch. Überlegt man jedoch, wie komplex und dadurch fehleranfällig betriebliche Rechnungswesen oft sind und wie leicht es dadurch zu versehentlichen Abgabenverkürzungen kommt, stellt sich die Situation anders dar. Gleichgültig aus welchem Grund: Eine weitere Selbstanzeige ist nicht mehr strafbefreiend, sie stellt nur einen Milderungsgrund dar.

Die aktuelle Novelle des Finanzstrafgesetzes muss daher zu einem Umdenken im Umgang mit dem Instrument Selbstanzeige führen. Ist eine Selbstanzeige hinsichtlich einer Abgabenart erforderlich, ist eine umfassende Vorbereitung sowie eine vollständige Aufarbeitung sämtlicher Sachverhaltselemente unumgänglich. Das Finanzstrafgesetz pönalisiert in Zukunft zu spät erkannte Fehler.

Außerdem sind Selbstanzeigen im Zusammenhang mit vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen, die erst nach Ankündigung einer Betriebsprüfung erstattet werden, nur dann strafaufhebend, wenn ein Zuschlag zu den verkürzten Abgaben entrichtet wird. Dieser Zuschlag ist - wie berichtet - nach Höhe der verkürzten Abgaben gestaffelt: Bei einer Abgabenverkürzung bis zu 33.000 Euro beträgt er fünf Prozent, bis zu 100.000 Euro 15 Prozent, bis zu 250.000 Euro 20 Prozent und über 250.000 Euro 30 Prozent.

Wird im Rahmen einer Selbstanzeige lediglich ein fahrlässig begangenes Delikt angezeigt, kommt der dargestellte Strafzuschlag nicht zur Anwendung. Es wird daher zukünftig in diesem Bereich vermehrt auf die Formulierung in der Selbstanzeige ankommen, um einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden.

Wer noch in den Genuss der alten Rechtslage kommen möchte, sollte eine erforderliche Selbstanzeige bis 30. September erstatten und angekündigte Außenprüfungen, Nachschauen und Ähnliches noch im September beginnen lassen. Der Fiskus erhofft sich von solchen Selbstanzeigen Millionen an Mehreinnahmen. (Anja Cupal, DER STANDARD, 1.9.2014)