Die sogenannte Pflegefreistellung ist im Urlaubsgesetz geregelt. Pflegefreistellung kann aus drei Gründen in Anspruch genommen werden:

1. Wegen der Erkrankung naher Angehöriger;

2. Für die Betreuung eines Kindes; und

3. Zur Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus.

Voraussetzung für die Pflegefreistellung bei Erkrankung eines nahen Angehörigen ist, dass dieser mit dem "Pflegenden" im gemeinsam Haushalt lebt. Bei der notwendigen Betreuung seines Kindes infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut bzw. üblicherweise betreut, ist der gemeinsame Haushalt keine Voraussetzung. Lediglich wenn es sich nicht um das leibliche sondern das Kind des anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Partners oder Lebensgefährten handelt, kann die Pflegefreistellung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Dienstnehmer mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Selbiges gilt für die Pflegefreistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem Spitalsaufenthalt. Weitere Voraussetzung für diese "Begleitungsfreistellung" ist, dass das Kind jünger als zehn Jahre ist. Bei älteren Kindern kann die Begleitungsfreistellung nicht beansprucht werden.

Informationspflicht

Sofern die Voraussetzungen für die Pflegefreistellung erfüllt sind, ist keine Vereinbarung mit dem Dienstgeber notwendig, sondern muss der Dienstgeber lediglich sofort vom Umstand verständigt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird. Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Dienstnehmer verpflichtet, die Voraussetzungen für die Pflegefreistellung nachzuweisen und beispielsweise eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung des im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen oder des Kindes an den Dienstgeber übermitteln.

Die Pflegefreistellung kann auch stunden- oder tageweise mehrmals bis zu einem Ausmaß von insgesamt einer Woche pro Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden. Sofern der Freistellungsanspruch im Ausmaß von insgesamt einer Woche verbraucht wurde, kann nur dann Pflegefreistellung im Ausmaß von max. einer weiteren Woche in Anspruch genommen werden, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren erkrankt und pflegebedürftig ist bzw. die Betreuung notwendig ist.

Zu beachten ist hierbei, dass diese zweite Woche Pflegefreistellung nur dann gebührt, wenn das Kind zu einem Zeitpunkt krank wird, zudem die erste Woche bereits verbraucht ist. Hat ein Dienstnehmer in einem Arbeitsjahr noch keine Pflegefreistellung beansprucht und wird dann das Kind krank und entsprechend pflegebedürftig, besteht lediglich Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von einer Woche. Nur in einem erneuten Erkrankungsfall wäre dann der Anspruch auf die zweite Woche gegeben.

Urlaubstage konsumieren

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist, und ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind krank wird bzw. die Krankheit länger andauert als Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub anzutreten. Auch hier ist es wichtig, dass dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt wird und allenfalls auch die Notwendigkeit nachgewiesen wird.

Eine vorzeitige Rückkehr aus der Pflegefreistellung ist jederzeit möglich, auch wenn dem Arbeitgeber ursprünglich ein längerer Zeitraum genannt wurde.

Wenn ein Arbeitnehmer Pflegefreistellung in Anspruch nimmt, unterliegt es dem sogenannten Motivkündigungsschutz. Eine Kündigung aufgrund der Tatsache, dass diese Pflegefreistellung in Anspruch genommen wurde, wäre daher unwirksam. (derStandard.at 1.9.2014)