Manche können, andere müssen: Neben dem Job noch andere Jobs erledigen. Achtung: Genehmigen lassen!

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Es kommt durchaus häufig vor, dass sich Angestellte neben ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit noch ein "Zubrot" verdienen wollen. Dem sind allerdings gesetzliche und oft auch vertragliche Grenzen gesetzt, die es zu beachten gilt, um nicht dem Risiko des Job-Verlustes ausgesetzt zu sein.

§ 7 Abs 1 Angestelltengesetz ("AngG") sieht vor, dass Angestellte ohne Zustimmung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene ohne fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen.

Gilt auch im Urlaub

Dieses gesetzliche Konkurrenzverbot ist ausschließlich während aufrechtem Dienstverhältnis wirksam, gilt aber auch in Zeiten von Urlaub, Dienstfreistellung oder während der Kündigungsfrist. Sofern ein Dienstnehmer ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, kommt es nicht darauf an, ob dieses Unternehmen auch im Geschäftszweig des Dienstgebers agiert.

Hier soll insbesondere die volle Arbeitskraft und die uneingeschränkte Vertretung der Betriebsinteressen des Dienstgebers durch den Dienstnehmer gewährleistet werden. Nach der Rechtsprechung reicht allerdings die kapitalmäßige Beteiligung an einem Unternehmen nicht aus, um einen Verstoß gegen das Konkurrenzverbot geltend machen zu können. Ein Dienstnehmer verstößt erst dann gegen dieses Verbot, wenn er neben der kapitalmäßigen Beteiligung auch an der Geschäftsführung des Unternehmens mitwirkt.

Der zweite Teil dieser Bestimmung, nämlich für eigene oder fremde Rechnung im Geschäftszweig des Dienstgebers Handelsgeschäfte machen, ist das Wettbewerbsverbot im engeren Sinn. Aufgrund dieser Bestimmung ist jedenfalls jegliche konkurrenzierende Tätigkeit - selbständig oder unselbständig - untersagt.

Achtung, schlimme Folgen

Die Konsequenzen bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung können gravierend sein. Nicht nur, dass ein Verstoß gegen dieses gesetzliche Konkurrenzverbot in sehr vielen Fällen ein berechtigter Grund für die fristlose Entlassung sein wird, so sieht das Gesetz zusätzlich vor, dass der Dienstgeber bei einem Verstoß gegen das Verbot einerseits Schadenersatz vom Dienstnehmer fordern kann, andererseits aber auch die Möglich hat, anstatt der Schadenersatzansprüche in die vom Dienstnehmer unter Verstoß gegen das Konkurrenzverbot getätigten Geschäfte einzutreten, sodass diese als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden.

Der Dienstgeber kann aber auch die Herausgabe der dafür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung fordern. Der Dienstgeber kann daher sämtliche Vorteile aus diesen Geschäften erhalten, sofern er dies auch rechtzeitig geltend macht. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche sieht das Gesetz jedoch kurze Fristen vor. Wenn der Dienstgeber vom Abschluss von Geschäften des Dienstnehmers unter Verstoß gegen das Konkurrenzverbot erfährt, muss er seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Geschäfte zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch keine fünf Jahre zurückliegen.

Neben dem gesetzlichen Konkurrenzverbot ist es allerdings auch möglich, dienstvertraglich die Nebentätigkeit von Dienstnehmern zu beschränken oder auch gänzlich auszuschließen. Eine in Dienstverträgen weit verbreitete Klausel legt fest, dass Nebentätigkeiten nur nach vorheriger Zustimmung des Dienstgebers ausgeführt werden dürfen.

Sorgt vor!

Derartige Klauseln sind durchaus rechtswirksam, allerdings darf das gänzliche Verbot von Nebentätigkeiten oder auch die Verweigerung der Zustimmung nicht "sittenwidrig" sein. Der Dienstgeber sollte daher nachvollziehbare Gründe haben, warum die Annahme einer Nebentätigkeit gegen die Interessen des Unternehmens wäre.

Ein Verstoß eines Dienstnehmers gegen ein vertragliches Nebentätigkeitsverbot, der allerdings nicht gleichzeitig auch Verstoß gegen das gesetzliche Konkurrenzverbot ist, führt zwar nicht zu einer Eintrittsmöglichkeit des Dienstgebers in die getätigten Geschäfte, kann allerdings - abhängig vom Einzelfall - zu einer Beendigung des Dienstverhältnisses führen.

Aus diesen Gründen ist es zu empfehlen, allfällige Nebentätigkeiten vorab mit dem Dienstgeber abzuklären bzw. sich diese generell genehmigen zu lassen. (derStandard.at, 24.09.2014)