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Fluglinien dürfen für aufgegebenes Gepäck Zuschläge verrechnen, wenn sie es bei der Buchung klar ausschildern, urteilte der EuGH.

Foto: EPA / Horcajuelo

Wien/Luxemburg – Während vor einigen Jahren mit dem Erwerb eines Flugtickets zumeist auch Kosten für Gepäckstücke abgegolten waren, basieren moderne Geschäftsmodelle vieler Fluglinien darauf, günstige Flugtickets anzubieten und Reisegepäck oder Verpflegung gesondert zu verrechnen. Auf die Strategie der Einhebung solcher sogenannter fakultativer Zusatzkosten setzen insbesondere Billigflug-Airlines.

Mit Spannung wurde daher der Ausgang des Verfahrens Vueling Airlines (Rs. C-487/12) am vergangenen Donnerstag erwartet, in welchem sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasste, ob eine spanische Regelung, die den Luftfahrtunternehmen die Einhebung von Zusatzkosten für die Gepäckaufgabe untersagt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Anlassfall war die Verhängung einer Verwaltungsstrafe, welche die spanische Verbraucherzentrale aufgrund einer Beschwerde einer Passagierin, die sich mit einem Preisaufschlag für das Reisegepäck konfrontiert sah, über die Fluggesellschaft verhängte.

Während das spanische Gericht das Recht des Passagiers, ein Gepäckstück ohne Aufpreis zum Grundpreis des Fluges aufzugeben, als angemessene Verbraucherschutzmaßnahme erachtete, folgten die Luxemburger Höchstrichter den Ausführungen des Generalanwalts, der der unionsrechtlich garantierten Preisfreiheit für Luftfahrtunternehmen (verankert in der Verordnung Nr. 1008/2008) den Vorrang einräumte.

Unter Hinweis darauf, dass Zusatzkosten für Gepäckstücke keine unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises für den Flugdienst sind, erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil eine entgegenstehende nationale Bestimmung als mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil diese die Airlines in ihrem Recht auf freie Preisgestaltung einschränke.

Handgepäck bleibt frei

Anderes gelte freilich für nicht aufgegebenes Reisegepäck: Als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen dürfe für Handgepäck prinzipiell kein Zuschlag verlangt werden. Unabhängig davon, ob kombiniertes Gesamtpaket oder Basistarif samt Zusatzkosten auf Opt-in-Basis: Der vom Kunden endgültig zu zahlende Gesamtpreis muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls am Beginn der Buchung auf "klare und transparente Weise" ausgewiesen und bekannt geben werden.

Luftfahrtunternehmen haben daher auch in Zukunft das Recht, den Flugpreis sowie die darin enthaltenen Leistungen frei festzulegen. Der EuGH stärkt mit dieser Entscheidung das Recht der Fluglinien auf freie Preisgestaltung, ohne den Verbraucherschutz über Gebühr einzuschränken; dieser ist insbesondere durch die Transparenzerfordernisse bei der Buchung gegeben. (Christoph Schmon Stefan Adametz, DER STANDARD, 22.9.2014)