Bild nicht mehr verfügbar.

In der elternfreie Zone im "Mini-München" kaufen Kinder Brot.

Foto: apa

Wien – Die Wurstsemmel am Schulbuffet, die kostenpflichtige App am Handy oder der Kauf eines Konzerttickets: Kinder und Jugendliche schließen nahezu täglich "Rechtsgeschäfte" ab. Was sie dabei ab wann dürfen und wann Eltern oder Erziehungsberechtigte für die Folgen gerade stehen müssen, darüber informiert die neue Informationsbroschüre "Große Geschäfte von kleinen Leuten" des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich (EVZ).

"Kinder und Jugendliche gelten als 'nicht voll geschäftsfähig'", sagt Andreas Herrmann vom EVZ. In Österreich unterscheidet das Gesetz drei Alterskategorien, die regeln, was Minderjährige dürfen. So können Kinder unter sieben Jahren alleine keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen. "Ausgenommen sind kleine, alterstypische Käufe wie Eis oder Süßigkeiten", so Herrmann. Jugendliche zwischen 7 und 14 Jahren sind bereits eingeschränkt geschäftsfähig. Allerdings können die Eltern hier einen Vertrag im Nachhinein genehmigen oder auflösen. "Nur geringfügige Geschäfte können selbstständig abgeschlossen werden."

Eltern: Von nichts gewusst

Das gilt unabhängig davon, ob das Kind in einem Geschäft einkauft oder kostenpflichtig etwas im Internet bestellt. Gerade bei Onlinegeschäften kann es aber leicht zu Problemen kommen, warnt das EVZ: "Da sich die Vertragspartner nicht zu Gesicht bekommen, berufen sich Unternehmen darauf, nicht gewusst zu haben, dass sie es mit einem Kind oder Jugendlichen zu tun haben." In solchen Fällen müssen Eltern schlüssig argumentieren können, dass der Sohn oder die Tochter den Vertrag abgeschlossen hat und dass sie als gesetzliche Vertreter davon nichts gewusst haben.

Kein Schummeln beim Alter

Das Verbraucherzentrum rät Eltern und Erziehungsberechtigten, gemeinsam mit den Kindern konkrete Geschäfte durchzuspielen – etwa das Herunterladen einer App. Die Kinder sollten wissen, wo man auf Kosten hingewiesen wird und worauf dabei zu achten ist. "Machen Sie Ihre Kinder darauf aufmerksam, dass bei der Eingabe des Alters im Internet nicht geschummelt werden darf", so das EVZ.

Doch was tun, wenn überraschend eine Rechnung eintrudelt, die das Kind verursacht hat? Dann sollten Eltern laut dem EVZ keinesfalls zahlen. "Legen Sie im Namen Ihres Kindes Einspruch ein und verweigern Sie die Genehmigung des Vertrages", so die Empfehlung. "Sicherheitshalber können Sie das Geschäft zusätzlich aus jedem anderen möglichen Rechtsgrund anfechten." (red, derStandard.at, 24.10.2014)