Grundsätzlich haben Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitgeberkündigung einen Anspruch auf "Postensuchtage" im Ausmaß eines Fünftels der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag kann hier allerdings abweichende Regelungen treffen.

Der Anspruch auf Postensuchtage besteht grundsätzlich allerdings nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, einer fristlosen Entlassung oder einem Austritt durch den Arbeitnehmer besteht kein Anspruch auf Postensuchtage – dies wäre in diesen Fällen auch nur schwer möglich, da das Arbeitsverhältnis unmittelbar endet.

Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, besteht bei Arbeitnehmerkündigung ebenso kein Anspruch auf Postensuchtage. Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt es darauf an, von wem die Initiative zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgeht. Wird anstatt einer Arbeitgeberkündigung eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so kann dennoch Anspruch auf Postensuchtage bestehen – dies gilt natürlich auch nur dann, wenn nicht eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich vereinbart wird sondern der Beendigungszeitpunkt in der Zukunft liegt.

Gezieltes Verlangen

Der Anspruch auf Postensuchtage entsteht nicht bereits ex lege durch den Ausspruch der Kündigung sondern erst auf gezieltes Verlangen durch den Arbeitnehmer. Grundsätzlicher Zweck der Postensuchtage ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sich nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen, bzw. leichter einen neuen Arbeitsplatz bekommen zu können.

Der Arbeitnehmer soll daher noch während aufrechten aber gekündigten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit und Zeit bekommen, Stellenangebote durchzusehen, Bewerbungsschreiben zu verfassen und Bewerbungsgespräche zu führen. Eine Zweckbindung hierfür besteht allerdings nicht. Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Postensuchtage, wenn sie diese eigentlich gar nicht notwendig hätten, da sie beispielsweise bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.

Keine Verpflichtung

Arbeitnehmer sind somit auch nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass sie die durch die Postensuchtage gewonnene Freizeit auch tatsächlich für die Suche nach einem Arbeitsplatz nützen. Auch in diesem Fall gilt allerdings, dass ein Kollektivvertrag abweichende Regelungen treffen kann. So sieht beispielsweise der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vor, dass dieser Freizeitanspruch zweckgebunden zur Stellensuche gebührt und nur dann gewährt werden muss, wenn die Notwendigkeit hierzu besteht. Sofern ein Arbeitnehmer in einem derartigen Fall, in dem der Kollektivvertrag eine Zweckwidmung vorsieht, diese Freizeit zweckwidrig verwendet, könnte dies im Einzelfall auch als Grund für die fristlose Entlassung gesehen werden.

Die Lage der Postensuchtage ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren und kann vom Arbeitnehmer nicht frei gewählt werden. Fehlt eine derartige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so würde das eigenmächtige Fernbleiben des Arbeitnehmers – trotz Anspruch auf Postensuchtage – ebenso das Risiko einer fristlosen Entlassung mit sich führen. Bei der Festlegung und Vereinbarung der Postensuchtage sind die Interessen des Arbeitnehmers und auch die Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Entschädigungsanspruch

Können die Postensuchtage trotz entsprechendem Verlangen beispielsweise aus betrieblichen Gründen nicht konsumiert werden oder verweigert der Arbeitgeber die Gewährung der Postensuchtage, so hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch. Die Höhe dieses Entschädigungsanspruchs richtet sich dabei nach dem Entgeltanspruch für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer den Postensuchtage hätte konsumieren können.

Wurde bereits vor Ausspruch der Kündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für einen Zeitraum, der in weiterer Folge in der Kündigungsfrist liegt Urlaub vereinbart, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit keinen Postensuchtag beanspruchen, da doppelter Freizeitkonsum ausgeschlossen ist. Hier gibt es auch keinerlei Anspruch auf Abgeltung des Postensuchtages. Anders ist die Situation, wenn allerdings nach Ausspruch der Kündigung Urlaub vereinbart werden soll. Hier ist es durchaus denkbar, dass beispielsweise vereinbart wurde, dass an jedem Freitag aufgrund des Postensuchtages Freizeit konsumiert wird, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur ein Urlaub von Montag bis Donnerstag vereinbart wird und der Arbeitnehmer dennoch aufgrund des Postensuchtages die gesamte Woche abwesend ist.

Bei der Vereinbarung von Postensuchtagen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Diese können einerseits von Woche zu Woche vereinbart werden, andererseits kann auch vereinbart werden, dass ein bestimmter Tag durchgehend während der Kündigungsfrist als Postensuchtag genommen wird. In letzterem Fall wäre allerdings ein späteres einseitiges Abgehen von dieser Vereinbarung nicht möglich.