Das Arbeitsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat bestimmte Überwachungsrechte, um die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften kontrollieren zu können. In diesem Zusammenhang ist der Betriebsrat berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.

Unter Bezügen ist dabei nicht nur das Grundgehalt zu verstehen, sondern tatsächlich sämtliche Entgelte und Aufwandsentschädigungen, die ein Mitarbeiter bekommt. Die diesbezügliche Überwachung und Kontrolle umfasst nicht nur die Aufzeichnungen, die im Betrieb geführt werden, sondern auch solche, die extern - sei es zentral in einem anderen Konzernunternehmen oder aber beim Steuerberater - geführt oder aufbewahrt werden.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch ein Recht, Einsicht in andere arbeitnehmerbezogene Aufzeichnungen zu nehmen, die der Arbeitgeber aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung führen muss. Dies betrifft beispielsweise Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Aufzeichnungen betreffend die Sozialversicherung oder aber Aufzeichnungen und Dokumentationen die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes führen muss.

Gewährt der Arbeitgeber dem Betriebsrat hier keine Einsicht, könnte dieser beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eine einstweilige Verfügung erwirken.

OGH-Entscheid

Eine Zustimmung des jeweiligen betroffenen Arbeitnehmers zur Einsicht des Betriebsrats in die genannten Aufzeichnungen ist nicht notwendig. Vielmehr ist der Betriebsrat aufgrund des Gesetzes selbst dann dazu befugt, wenn der betroffene Arbeitnehmer dieser Einsicht ausdrücklich widerspricht. So hat erst Mitte September der OGH entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf dessen Forderung Einsicht in die Gehalts- und Lohnabrechnungen sowie in die Krankenstandsaufzeichnungen von Mitarbeitern selbst dann gewähren muss, wenn sich diese Mitarbeiter ausdrücklich dagegen aussprechen.

Der OGH begründet dies damit, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes hier die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes nicht aushebeln dürfen und Betriebsratsmitglieder ohnedies einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, deren Verletzung sowohl eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann als auch Grund für die fristlose Entlassung des Betriebsratsmitglieds sein können.

Nach Ansicht des OGH würde es die Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrates im Bereich seiner Pflichtkompetenz aushöhlen, wenn man hier eine individuelle Zustimmung der Arbeitnehmer für erforderlich halten würde. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass einzelne Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden könnten, um entsprechende Einsichtnahmen und Kontrolltätigkeiten des Betriebsrats zu verhindern.

Zustimmung erforderlich

Anders als bei den Lohn- und Gehaltsaufzeichnungen bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen ist die Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters allerdings sehr wohl erforderlich, wenn der Betriebsrat Einsicht in die in einem Unternehmen geführten Personalakte nehmen möchte. Dies ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers zulässig. Einzelne Dienstverträge oder Dienstzettel oder auch andere Aufzeichnungen betreffend den Arbeitnehmer wie beispielsweise Beurteilungsbögen oder Aufzeichnungen von Mitarbeitergesprächen können somit vom Betriebsrat nur dann eingesehen werden, wenn ein Arbeitnehmer dies wünscht. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 10.11.2014)