Trotz gestiegener Sicherheit können während der Arbeit Unfälle passieren.

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Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz definiert Arbeitsunfälle als Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung oder Tätigkeit ereignen, aufgrund derer die jeweilige Person sozialversichert ist. Wichtig dabei ist, dass es sich bei dem Unfall um ein plötzliches und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, das zu einer Schädigung des Körpers bzw. der Gesundheit geführt hat.

Damit der örtliche Zusammenhang gegeben ist, ist es nicht zwingend notwendig, dass der Unfall in der Betriebsstätte des Arbeitgebers passiert. Auch an jedem anderen Ort, an dem der Arbeitnehmer in Verrichtung seiner Tätigkeit arbeitet, ist hier ausreichend, um einen örtlichen Zusammenhang herzustellen. So wäre beispielsweise auch der Unfall eines Mitarbeiters am Weg zu einem Kunden oder Geschäftspartner als Arbeitsunfall zu sehen. Weiters ist Voraussetzung, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit verunfallt, wobei hier auch Überstunden zur Arbeitszeit gezählt werden. Darüber hinaus zählt auch ein Unfall am Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause als Arbeitsunfall, da dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Heimweg mit Unterbrechung

Gerade bei derartigen "Wegunfällen" ist der Schutz auch dann aufrecht, wenn ein Arbeitnehmer nicht unmittelbar zur Arbeit oder nach Hause fährt, sondern diesen Weg kurzfristig für eine private Tätigkeit unterbricht. In diesem Falle wäre bei kurzfristigen Unterbrechungen bei der Fortsetzung des Weges dennoch Konnex zur Tätigkeit gegeben, sodass ein Unfall in weiterer Folge als Arbeitsunfall zu werten wäre. Wird der Weg allerdings nicht nur geringfügig sondern länger unterbrochen - beispielsweise für einen ausgiebigen Besuch im Stammlokal - hängt es vom Einzelfall ab, ob der Unfallversicherungsschutz nur während der Unterbrechung aufgehoben ist und danach wieder einsetzt, oder ob aufgrund der Dauer und der Art der Unterbrechung jeglicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gelöst wird, sodass es sich hier in weiterer Folge nicht mehr um einen Arbeitsunfall handelt.

Neben dem Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung zählen auch Unfälle beispielsweise auf einem Weg zum Arzt oder ins Krankenhaus zu den Wegunfällen, die dem Versicherungsschutz unterliegen. Geschützt ist hierbei grundsätzlich immer nur der direkte Weg - sprich der Weg, der streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung darstellt. Wird hingegen aus privaten Gründen ein Umweg gewählt (beispielsweise um einen Bekannten zu besuchen) entfällt bei dabei auftretenden Unfällen der Versicherungsschutz der Unfallversicherung.

Unfall bei der Weihnachtsfeier

Weiters muss ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beruflichen Tätigkeit gegeben sein. Insbesondere auf Dienstreisen ist daher auch dann in vielen Fällen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und einem allfälligen Unfall gegeben, selbst wenn dieser Unfall nicht direkt mit der Beschäftigung zusammenhängt und ansonsten üblicherweise dem privaten Bereich zuzuordnen wären - wie beispielsweise ein Unfall während des Essens im Zuge einer Dienstreise oder ähnliches.

Aufgrund des ursächlichen Zusammenhang wäre beispielsweise auch ein Unfall im Zuge einer betrieblichen Veranstaltung wie beispielsweise einer Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall zu werten. Ebenso wenn es zwischen Arbeitnehmern auf einer Weihnachtsfeier oder sonstigen betrieblichen Veranstaltung zu Handgreiflichkeiten oder einer Rauferei kommt, deren Grund betrieblich motiviert ist. Auch hierbei würde es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Nicht jedoch, wenn es zwischen zwei Mitarbeitern aus privaten Gründen zu Tätlichkeiten kommt. In diesem Fall wäre das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu verneinen.

Alkohol- und Drogeneinfluss

Der Versicherungsschutz gilt selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer ein Verschulden am Eintritt des Unfalls trifft. Nur dann, wenn sich jemand ohne jeglichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und deshalb verunfallt, muss damit gerechnet werden, dass hier kein Versicherungsschutz besteht. Selbst Alkohol- oder Drogeneinfluss heben den Versicherungsschutz nicht auf, sofern der Mitarbeiter nicht derart betrunken oder berauscht ist, dass er zu überhaupt keiner Arbeit mehr fähig wäre. Solange der Arbeitnehmer noch fähig ist, in irgendeiner Form eine verwertbare Arbeit zu verrichten, steht er grundsätzlich noch unter Versicherungsschutz.

Problematisch wird es nur dann, wenn Berauschung oder Alkoholisierung ausschließlicher Grund für den Unfall sind und ein derartiger Unfall in unberauschtem Zustand absolut ausgeschlossen wäre. In diesen Fällen kann es zu einem Entfall des Versicherungsschutzes kommen.

Ansprüche bei Arbeitsunfällen

Im Falle eines Arbeitsunfalls erhält der Mitarbeiter von der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits die Unfallheilbehandlung sowie allfällige Maßnahmen, die der Rehabilitation dienen um den Verunfallten in die Lage zu versetzen, seinen Beruf wieder nachgehen zu können oder allenfalls einen anderen neuen Beruf auszuüben. Neben diesen Sachleistungen erhält der Verunfallte abhängig vom Einzelfall auch kurzfristige Geldleistungen wie Taggeld oder Versehrtengeld oder aber auch in besonders schweren Fällen langfristige Leistungen wie Versehrtenrente oder Hinterbliebenenrente.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsunfall unverzüglich zu melden. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, dem Arbeitnehmer für die Dauer der Dienstverhinderung aufgrund des Arbeitsunfalls das Entgelt fortzuzahlen, sofern diese Dauer die gesetzlich normierten Maximalgrenzen nicht überschreitet. Bei Angestellten besteht dieser Entgeltfortzahlungsanspruch im Falle eines Arbeitsunfalls für die Dauer von acht Wochen voll sowie für weitere vier Wochen auf halbes Entgelt. Ab 15 Dienstjahren verlängert sicher der Anspruch auf zehn Wochen volle Entgeltfortzahlung und ab 25 Dienstjahren auf zwölf Wochen volle Entgeltfortzahlung. Der Anspruch auf halbes Entgelt bleibt in allen Fällen bei vier Wochen.

Wer haftet

Darüber hinaus gibt es für den Dienstgeber aufgrund des sogenannten "Dienstgeberhaftungsprivilegs" keinerlei Ersatzansprüche, sofern er den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich verursacht hat. Ein Arbeitnehmer kann daher für einen Schaden, der ihm im Zuge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, vom Dienstgeber grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gibt es grundsätzlich nur dann, wenn der Unfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wird, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht besteht, wie beispielsweise einem Kraftfahrzeug. In einem derartigen Fall haftet der Arbeitgeber bis zu der aufgrund der Haftpflichtversicherung bestehenden Deckungssumme - jedoch nicht darüber hinaus.

Selbst wenn es zu keiner zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers kommt, sind dennoch strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber möglich. Dies insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer verletzt oder getötet wird oder auch nur die körperliche Sicherheit konkret gefährdet wurde. Hier wäre es möglich, dass der Arbeitgeber beispielsweise für fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung strafrechtliche verurteilt werden wird. (Stephan Nitzl, derStandard.at, 24.11.2014)