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An McDonald's-Menüs erinnert das Hotel "McTirol" weder auf Facebook noch in Wirklichkeit. Aber die Nutzung von "Mc" in der Hotellerie ist für den OGH unzulässig.

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Wien - Dass kein Würstelstand McBurger oder McPommes anbieten darf, ohne die Markenrechte von McDonald's zu verletzen, ist ziemlich klar. Aber wie schaut es sonst mit der Verwendung der Vorsilbe "Mc" bei anderen Produktbezeichnungen aus?

Hier hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einem aufsehenerregenden Rechtsstreit zwischen dem US-Fastfoodkonzern und einem Tiroler Hotelbetreiber eine Klarstellung gebracht: Ob die Stammbestandteile einer Markenfamilie von anderen Anbietern verwendet werden dürfen, hängt weniger von der konkreten Silbenfolge als vom Produkt ab, das damit beworben wird. Das bedeutet, dass die Verwendung von "Mc"- oder "Mac"-Namen für Bekleidung oder Unterhaltung zwar unter Umständen zulässig ist, nicht aber für Nahrungsmittel, Verpflegung oder Beherbergung.

Direkt betroffen von dieser Entscheidung ist das Hotel McTirol in Biberwier am Fernpass, an dem der Unternehmer Gernot Langes-Swarovski mehrheitlich beteiligt ist und das sich in den vergangenen Jahren als preiswertes Designhotel positioniert hat. Hier herrsche Verwechslungsgefahr, sagt der OGH, denn Kunden könnten hier mit gutem Grund glauben, der Betrieb gehöre zur McDonald's-Familie.

Das österreichische Patentamt hatte zuvor etwas anders entscheiden, als der Hotelbetreiber die Marken McMountain, McTyrol, Mc Tirol, McTirol und McBerg für Unterhaltung und Gastronomie anmeldete. Während der Oberste Patent- und Markensenat schon früher "McChinese" für unzulässig erklärt hatte, weil allein das Wort Chinese auf China-Restaurants hinweist, bestätigte die Rechtsabteilung des Patentsamtes nun die Registrierung der angemeldeten Marken mit Ausnahme von "McTirol". Beide Seiten erhoben dagegen Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht Wien ging noch einen Schritt weiter und billigte die Registrierung aller Marken für alle Verwendungszwecke: Die Wortfolgen "Berg", Mountain" oder "Tirol" würden nicht an Essen und Trinken erinnern, und es bestünde daher keine Verwechslungsgefahr mit der Serienmarke "Mc", so das OLG Wien. Mangels eindeutiger Rechtsprechung in dieser Frage ließ das Gericht allerdings einen Revisionsrekurs an den OGH zu.

Dort konnte sich McDonald's im relevanten Bereich durchsetzen. Zwar seien die Mc-Marken für Unterhaltung zulässig, aber nicht für einen Hotel- oder Restaurantbetrieb - egal, was nach "Mc" folgt. "Anders als vom Rekursgericht angenommen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der zweite Markenbestandteil einen auf Verpflegung oder Nahrungsmittel hinweisenden Sinngehalt hat", schreiben die Höchstrichter. "Vielmehr genügt es, dass die angegriffenen Marken (auch) für diese Waren registriert wurden." (OGH 16. 12. 2014, 4Ob211/14d u. a.).

Präjudiz für Deutschland?

Für Mark Krenn, Partner und Rechtsanwalt bei der Sozietät Cerha Hempel, Spiegelfeld Hlawati (CHSH), der McDonald's vertrat, könnte die österreichische Entscheidung auch Präjudizwirkung für Deutschland haben. "Dieses Urteil schließt die letzte Lücke in einer Reihe von Fragen zur Unzulässigkeit der Verwendung des Bestandteils ,Mc' für andere Produkte und Dienstleistungen im Nahrungsmittel-, Restaurant- und Hotelleriebereich", sagt er. "Jede noch so fantasievolle Wortkombination, die ,Mc' enthält und für diesen Bereich verwendet werden soll, ist allein McDonald's vorbehalten. Denn sonst würde eine Zugehörigkeit zur McDonald's-Markenfamilie suggeriert, die in Wahrheit nicht existiert." Krenn rät Gastronomen auch davor ab, es mit ähnlich klingenden Vorsilben wie "Mäk" oder "Mäc" zu probieren. Auch das sei nach der OGH-Entscheidung unzulässig.

Für Waren und Dienstleistungen außerhalb der Gastronomie und Hotellerie ist die Buchstabenfolge "Mc" hingegen nicht geschützt, entschied der OGH. Schließlich könne damit die schottische Bezeichnung für Sohn sowie eine Abkürzung für "Master of Ceremonies", "Musik-Casette" oder auch die Domain von Monaco gemeint sein. (Eric Frey, DER STANDARD, 16.3.2015)