Wien - Ein Zivilgericht hat vor kurzem in erster Instanz zwei Sachverständige zum Schadenersatz verurteilt, weil ihre Expertise in einer großen Wirtschaftsstrafsache zu einer (unberechtigten) Anklage geführt hat. Der in der Folge Freigesprochene will sich an den Gutachtern für die Verteidigungskosten schadlos halten. Ein Regress gegen den Staatsanwalt ist ihm verwehrt, weil diesen das Amtshaftungsgesetz schützt. Auf den endgültigen Ausgang des Zivilverfahrens darf man gespannt sein. Vom Staatsanwalt bestellte Sachverständige, die nicht selten de facto Strafprozesse irreversibel entscheiden, müssen jetzt zumindest um ihre Reputation fürchten, wenn ein Gericht ihre Expertisen als fehlerhaft beurteilt.

Dass es überhaupt so weit kommen konnte, wirft erneut Fragen zur Sachverständigenbestellung auf, wie sie der Oberste Gerichtshof als nicht menschrechtskonform durch den Verfassungsgerichtshof gelöst haben will.

Die Gutachtertätigkeit in Wirtschaftsstrafsachen hat sich zu einem profitablen Geschäftsmodell entwickelt. Staatsanwälte ziehen immer wieder eine Handvoll Sachverständigen heran, die selbstverständlich ein Interesse an ihrer Wiederbestellung haben. Ein den staatsanwaltlichen Intentionen widersprechendes Gutachten könnte schnell dazu führen, dass ein Gutachter nicht mehr wiederbestellt und solcherart um eine Einkommensquelle gebracht wird.

In der ausufernd untersuchten Meinl-Causa hat ein Sachverständiger den Auftrag zurückgelegt, weil der Staatsanwalt von ihm eine belastende Expertise verlangt haben soll, die er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren konnte. Von diesem Staatsanwalt wurde er nicht mehr herangezogen.

"Unverbindliche" Meinungen

Rechtliche Beurteilungen sind den Sachverständigen verwehrt, was sie aber - von Staatsanwälten und Richtern immer wieder dafür bedankt - nicht daran hindert, solche "unverbindliche" Rechtsmeinungen in ihre Gutachten einfließen zu lassen. Warum sollte man dem schon aus dem 15. Jahrhundert stammenden Spruch "Wes Brot ich ess', des Lied ich sing", heute die Allgemeingültigkeit ausgerechnet für die Sachverständigenpsyche absprechen.

Warum sich die Republik daher so vehement gegen die Bedenken des OGH am derzeitigen System der Sachverständigenbestellung wehrt, ist nicht verständlich. Österreich hat sich zur Einhaltung der Europäischen Menschrechtskonvention verpflichtet. Diese räumt jedem Angeklagten das Recht ein, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die in Art 6 Abs 3 MRK genannten Rechte sind nicht taxativ aufgezählt, sondern als dem Angeklagten "mindestens" (im englischen Text) bzw. "insbesondere" (im französischen Text) zustehende Rechte bezeichnet.

Wenn Sachverständige als belastende Beweismittel eingesetzt werden, müsste daher ein Angeklagter diesen Gleichwertiges entgegensetzten dürfen, und zwar auch dann, wenn er nicht die Mittel zur Bezahlung eines Privatgutachters hat. Wenn der Staatsanwalt in umfangreichen Wirtschaftssachen Sachverständige auf unbeschränkte Steuerzahlerkosten nach Belieben bestellen darf, solches aber dem Angeklagten schon aus Kostengründen unmöglich ist, kann von der vielstrapazierten "Waffengleichheit" im Strafrecht keine Rede sein. (Liane Hirschbrich, DER STANDARD, 30.3.2015)