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Der EuGH erlaubt aber nationalen Gesetzgebern, Rechte beim Live-Streaming zu definieren

Foto: AP/Rourke

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem neuen Spruch mit Live-Streaming im Internet beschäftigt. Konkret ging es um die Frage, ob Hyperlinks, die Nutzer kostenfrei hinter eine Paywall führen, im Falle von Sportübertragungen nach EU-Recht verboten sind. Laut EuGH umfasst die aktuelle EU-Richtlinie zum Urheberrecht, die momentan überarbeitet wird, diese Aktion nicht. Allerdings können nationale Gesetzgeber hier weitergehende Schutzbestimmungen erlassen.

Eishockey freigeschalten

Der Anlassfall war die Website des schwedischen Bürgers Linus Sandberg. Dieser hatte auf Live-Streaming von Eishockeyspielen verlinkt, die von der Firma C More Entertainment eigentlich hinter einer Bezahlschranke angeboten wurden. Sandberg konnte diese aber umgehen. Daraufhin wurde er abgemahnt und angezeigt. Der Fall schaffte es dann bis vor den schwedischen Gerichtshof, der wiederum den EuGH einschaltete.

Strittige Formulierungen

Konkret spießt es sich laut Heise an einigen Formulierungen in der EU-Richtlinie, etwa der Frage des "öffentlichen Zugänglich-Machens" oder dem Unterschied zwischen Live-Streaming und einem "Abruf" von Inhalten. Denn bei Live-Übertragungen gelte teilweise nicht das Urheberrecht, sondern einzelne Schutzrechte. Faktisch dürfte das Urteil aber nicht bedeuten, dass Nutzer ab sofort Paywalls aufbrechen dürfen. Denn der EuGH legte klar fest, dass einzelne Mitgliedsländer dies verbieten dürfen. (fsc, 1.4.2015)