Wien - Der Verfassungsgerichtshof sieht sich neuerlich mit einer Beschwerde gegen die Immobilienertragsteuer konfrontiert. Die im April 2012 eingeführte Abgabe auf Gewinne aus Immobilienveräußerungen verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts gegen den Vertrauensschutz. Der VfGH ist mit der Steuer bereits befasst, weil Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Transaktion - beispielsweise Kosten für Makler oder Bewertungsgutachten - die Bemessungsgrundlage nicht schmälern. Auch hier legte das Finanzgericht den Fall vor.

Für die Regierung wird der Fall spannend, wurde doch im Zuge der Steuerreform die Anhebung der Immobiliensteuer von 25 auf 30 Prozent angekündigt. Das Finanzgericht sieht keine Reparaturmöglichkeit und empfiehlt die Aufhebung der gesamten Steuer. Zusatz: "Der Gesetzgeber könnte die Immobilienertragsteuer im Prinzip unverändert neu beschließen, müsste allerdings für die grundlegenden Änderungen entsprechende Übergangsbestimmungen bzw. Anpassungsregeln vorsehen."

"Faktisch rückwirkend"

Das Finanzgericht teilt die Argumente eines Beschwerdeführers, wonach es diesem nicht möglich war, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Der Verkauf eines Grundstücks unterscheide sich "erheblich" von anderen Veräußerungsvorgängen, so das Gericht. Da die Transaktion vor Bekanntwerden der Steuerpläne schon in Vorbereitung war, erfasse die Einführung der Abgabe die Veräußerung "in faktischer Hinsicht rückwirkend". (as, DER STANDARD, 13.4.2015)