Wien - Der bekannte französische Strafverteidiger Olivier Morice hat in einem Zeitungsinterview den vertrauensvollen Umgang einer französischen Untersuchungsrichterin mit der Staatsanwaltschaft als "völlig unvereinbar mit den Prinzipien der Unparteilichkeit und Fairness" bezeichnet. Das brachte ihm einige Kalamitäten ein. Französische Gerichte verurteilten ihn wegen Diffamierung öffentlicher Amtsträger zu einer Geldstrafe, die von ihm dagegen angerufene V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verneinte 2013 eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit und des Rechts auf Unparteilichkeit des Richters. Erst die Große Kammer des EGMR entschied am 23. 4. 2015 (Morice v. France Nr. 29369/10), dass unter bestimmten Bedingungen auch Richter und Staatsanwälte mit öffentlicher Kritik konfrontiert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Anwalt nicht lügt, beleidigt oder irreführende, ins Blaue hinein geäußerte oder nicht zur Sache gehörende Bemerkungen macht.

Hat - bezogen auf Österreich - der EGMR damit nur Selbstverständliches klargestellt? Immerhin sieht die österreichische Rechtsanwaltsordnung in § 9 Abs 1 vor, dass ein Anwalt befugt ist, "alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten".

Dünnhäutige Justizorgane

Trotz dieser als Rechtfertigungsgrund konzipierten Verpflichtung liefen und laufen auch in Österreich Rechtsanwälte Gefahr, von dünnhäutigen Justizorganen vor Disziplinargerichte gezerrt zu werden, sodass sie Zeit und Mühe aufwenden müssen, um zu beweisen, dass geäußerte Kritik nicht wider besseres Wissen erfolgt ist. Auch in Österreich sind mehrere Fälle bekannt, in denen versucht worden ist, Kritik am Richter als die Justiz diffamierend zu ahnden.

Der derzeit wohl spektakulärste Fall - die sogenannte Causa Alijew - wird vor einem Geschworenengericht in Wien abgewickelt. Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs hält eine von der Staatsanwaltschaft Wien erhobene Mordanklage für unrichtig. Die vom Gericht veranlasste Enthaftung zweier Angeklagter führte prompt zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Kann ein Richter, der offen einer rechtskräftigen Anklage ihr verurteilungstaugliches Substrat abspricht, in der vom Gesetz geforderten Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit noch ein Verfahren leiten, in dem ausschließlich Geschworene über die Schuld der Angeklagten zu entscheiden haben? Oder, anders ausgedrückt, präjudiziert er dadurch nicht die Entscheidung der Geschworenen in für die Anklageseite unzumutbarer Weise?

Staatsanwaltschaft und die Anwälte der Opfer haben - vorläufig vergeblich - die Befangenheit des Vorsitzenden geltend gemacht. Durch diese Befangenheitsanträge haben sie dem Richter zumindest implizit pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen. Laufen die Anwälte jetzt Gefahr, vom Vorsitzenden angezeigt zu werden?

Denkt man das brisante Thema durch, kann sich das Urteil des EGMR auch auf den konkreten Fall und die Rechtskultur in Österreich positiv auswirken. Denn das Vorgehen der französischen Justiz gegen einen ihrer prominentesten Anwälte basiert ebenfalls auf nichts anderem als auf dem Wunsch, jede Kritik an Justizentscheidungen im Keim zu ersticken. Dass dem die Große Kammer des EGMR nach fast zehn Jahren des Kampfes von Morice um sein Recht auf freie Meinungsäußerung einen kleinen Riegel vorgeschoben hat, zeigt, dass sich auch in scheinbar aussichtslosen Fällen anwaltliche Beharrlichkeit und Aufwand lohnen. (Liane Hirschbrich, 18.5.2015)