Zehn Wochen lang sollen künftig die Daten zur Telefon- und Internetkommunikation von Bürgern gespeichert werden. Die deutsche Regierung verspricht sich von der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung Hilfe bei der Aufklärung schwerster Verbrechen. Am Mittwoch hat das Kabinett den Entwurf beschlossen. Nun muss noch der Bundestag zustimmen.

Welche Daten werden künftig gespeichert?

Gespeichert werden die sogenannten Verkehrsdaten, die bei der Telekommunikation anfallen. Das sind insbesondere die Telefonnummern der beteiligten Anschlüsse sowie Zeitpunkt und Dauer des Anrufs. Beim Mobilfunk wird auch der Standort registriert. Gespeichert werden außerdem bei Computern die IP-Adressen einschließlich des Zeitpunkts und der Dauer einer IP-Adressen-Vergabe. Die IP-Adresse ist eine Art Fingerabdruck, den PCs im Internet hinterlassen.

Nicht gespeichert werden Daten von E-Mails, auch aufgerufene Internetseiten werden nicht erfasst. Die Inhalte der Kommunikation sind für die Speicherung tabu. Im Gesetzesentwurf heißt es: "Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden."

Wie lange werden die Daten gespeichert?

Die Verbindungsdaten werden zehn Wochen gespeichert, bei den Standortdaten gelten sogar nur vier Wochen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Standortdaten besonders sensibel sind, denn sie geben Auskunft darüber, in welcher Funkzelle sich das jeweilige Mobilfunkgerät befindet. Der Aufenthaltsort des Nutzers kann dabei auf bis zu weniger als einem Kilometer genau ermittelt werden.

Die relativ kurze Speicherfrist soll ausschließen, dass Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt werden: Solche Profile sollen dem Gesetzesentwurf zufolge generell verboten sein. Mit den Fristen von zehn beziehungsweise vier Wochen bleibt die Regierung jetzt deutlich unter der alten Gesetzesregelung, die das deutsche Bundesverfassungsgericht gekippt hatte: Diese hatte eine Speicherfrist von sechs Monaten beinhaltet.

Wer darf die gespeicherten Daten abrufen?

Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die gespeicherten Daten bei bestimmten Verdachtsfällen abrufen - wenn ein Richter dem zustimmt. Bei diesem Richtervorbehalt gibt es keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft. Damit ist ausgeschlossen, dass anstelle eines Richters ein Staatsanwalt die Datenabfrage erlaubt, wenn er Gefahr im Verzug sieht.

Bei welchen Straftaten ist der Zugriff erlaubt?

Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die Daten beim Verdacht auf besonders schwere Straftaten abrufen - so etwa Mord oder Totschlag, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, sexuellem Kindesmissbrauch, schwerem Raub, schwerem Bandendiebstahl, Drogenvergehen, Kriegsverbrechen und Menschenhandel.

Werden Betroffene über den Abruf der Daten informiert?

Wer von einem Datenabruf betroffen ist, hat grundsätzlich das Recht, darüber informiert zu werden. Gilt nach gerichtlicher Prüfung ausnahmsweise eine heimliche Verwendung, muss der Betroffene nachträglich informiert werden. Davon kann aber wiederum abgewichen werden, wenn ein Richter dies bestätigt.

Was geschieht nach Ablauf der Speicherfrist?

Die Telekommunikationsanbieter, die die Daten speichern, müssen diese nach Ablauf der Speicherfrist löschen. Kommt ein Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, droht ein Ordnungsgeld.

Wie werden Berufsgeheimnisträger geschützt?

Wer als Mitarbeiter einer Behörde beziehungsweise einer kirchlichen oder sozialen Organisation anonym berät, unterliegt der Schweigepflicht. Seine Daten werden grundsätzlich nicht gespeichert. Bei diesen und allen anderen Berufsgeheimnisträgern, die nach der Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzen, dürfen die Daten nicht abgerufen werden - auch wenn sie zuvor gespeichert worden sind. Darunter fallen Seelsorger, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Abgeordnete und Journalisten. (APA, 27.5. 2015)