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Google soll für die Nutzung von "Teilen" einer Zeitung oder Zeitschrift zahlen, also für die "Snippets", die über Google News angezeigt werden.

Foto: AP/Mayo

Wien - Justizministerium und Medienministerium im Kanzleramt haben gemeinsam einen Entwurf für ein österreichisches Leistungsschutzrecht für Medieninhalte erarbeitet, der Dienstag in Begutachtung ging. Es sieht vor, dass etwa Online-Aggregatoren und Suchmaschinen die kommerzielle Nutzung von Medieninhalten verpflichtend über Verwertungsgesellschaften abgelten müssen. Das Gesetz soll im Oktober in Kraft treten und noch im Juli beschlossen werden.

Das neue Leistungsschutzrecht kommt laut Entwurf als Paragraf 76 f ins Urheberrecht, Titel: "Schutz der Hersteller von Zeitungen und Zeitschriften".

Gewerbliche Anbieter

Der erste Absatz lautet: "Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller."

Der zweite Absatz erlaubt das Vervielfältigen, Verbreiten und zur Verfügung stellen von Zeitungs- und Zeitschrifteninhalten (im Rahmen bisheriger Werknutzungsrechte) - außer "gewerblichen Anbietern von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbietern von Diensten"; die Erläuterungen sprechen von News-Aggregatoren.

Snippets ausdrücklich erfasst

Das Schutzrecht soll laut Erläuterungen "ausdrücklich auch für die Nutzung von 'Teilen' einer Zeitung oder Zeitschrift bestehen und erfasst damit auch sogenannte "Snippets", also kurze Textauszüge aus einer Webseite, die in der Ergebnisliste einer Suchmaschine angezeigt werden".

Die Formulierung orientiert sich am deutschen Leistungsschutzrecht, geht aber laut Erläuterungen weiter. Sie nennt einerseits Zeitungen und Zeitschriften konkret (samt Internetausgaben), ihrem "Hersteller" gehören die Rechte. Ausdrücklich heißt es im Entwurf auch: "Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen." Auch seine/ihre Rechte übernehmen laut Gesetz Verwertungsgesellschaften.

Der Schutz ist - wie in Deutschland - auf ein Jahr nach Erscheinen beschränkt.

Blogger ausdrücklich ausgenommen

Die Erläuterungen betonen ausdrücklich, Blogger sind ausgenommen: "So genannte 'Blogger', also Herausgeber oder Verfasser von Blog-Beiträgen, fallen weder unter den Begriff des 'Herstellers von Zeitungen oder Zeitschriften' noch sind sie gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Newsaggregatoren. Sie werden daher vom neuen Schutzrecht weder als Berechtigte noch als Verpflichtete erfasst.

Google: Kooperation statt Gesetz

Google verwies Dienstag auf sein Statement für Leistungsschutzrechte aller Art: Schon jetzt hätten Verleger "alle technischen Möglichkeiten, ob und wie ihre Inhalte in Suchmaschinen und Nachrichtenaggregatoren angezeigt werden". Google findet auch den Entwurf für "verfehlt". Zusammenarbeit wäre für die Zukunft des Journalismus besser als neue Gesetze. Der Konzern setze "weiter auf Kooperation". (red, 2.6.2015)