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Die Einführung der Festplattenabgabe wird seit Jahren mit heftigen Auseinandersetzungen zwischen Befürwortern (Bild) und

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Gegnern (mit Humor) begleitet.

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Die Diskussion über die Einführung einer sogenannten Festplattenabgabe geht in die Zielgerade. Am Dienstag wurde ein Entwurf für eine Novelle des Urheberrechtsgesetzes auf der Homepage des Bundeskanzleramtes veröffentlicht. Diese sieht eine "Vergütungspflicht für Speichermedien die für Vervielfältigung geeignet sind" - also auf "Speichermedien jeder Art" für Privatkopien - vor. Darunter fallen nun auch Festplatten und Speicherkarten ebenso wie Speichermedien in Handys und Computer.

Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material

Ein wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll. Früher zahlte man eine sogenannte Leerkassettenvergütung auf "Bild- oder Schallträger" - schon die Begriffe zeigen, dass diese Bestimmungen aus einer Zeit vor MP3 und Co. stammen. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.

Allerdings will man das transparenter machen, war doch unklar, wie viel man eigentlich auf den klassischen Rohling (Leerkassetten sind ja schon länger schwierig zu bekommen) aufschlägt. Und Konsumenten, die "glaubhaft" machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.

Höhe steht noch nicht fest

Die Höhe der Abgabe steht allerdings noch nicht fest. Die Novelle sieht vor, dass sich Handel und Verwertungsgesellschaften binnen eines Jahres auf die Höhe der Vergütung einigen müssen. Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer sollen ebenfalls in die Verhandlungen eingebunden werden. Die Höchstgrenze liegt allerdings bei sechs Prozent des Preises der Speichermedien, wobei der Aufschlag für eine Festplatte höher sein soll als für eine SD-Karte.

Die sogenannte Reprographievergütung (bzw. Gerätevergütung), die etwa auf Drucker für klassische Papierkopien anfällt, wird hingegen nicht auf Geräte wie Smartphones oder Tablets als zusätzliche Gebühr ausgeweitet. Ursprünglich war auch das gefordert worden.

Heftigen Auseinandersetzungen zwischen Gegner und Befürwortern

Die Einführung der Festplattenabgabe wird seit Jahren mit heftigen Auseinandersetzungen zwischen Gegner und Befürwortern begleitet. Neben Demonstrationen setzten beide Gruppen auf vielfältige Lobbying-Aktivitäten. Die Befürworter, darunter die Verwertungsgesellschaften erhoffen sich von deren Einführung jährlich Millionen Euro, die an die Künstler fließen könnten. Die Gegner, vor allem aus dem Bereich der Wirtschaft und Netzaktivisten, warnen vor Belastungen der Konsumenten und Verlust von Arbeitsplätzen.

Gesetz soll mit 1. Oktober in Kraft treten

Nachdem die Diskussionen zuletzt etwas abgeflaut waren, dürften nun die Wogen bei den beiden Gruppen wieder hochgehen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause des Nationalrats, also im Juli, beschlossen werden, somit sollte der Ministerrat tunlichst spätestens am 16. Juni die Regierungsvorlage ins Parlament schicken, was eine recht kurze Begutachtungsfrist bedeutet. In Kraft treten soll es mit 1. Oktober 2015.

Kulturminister Josef Ostermayer und Justizminister Wolfgang Brandstetter haben sich in den vergangen Monaten immer wieder für die Einführung der Festplattenabgabe stark gemacht. Dementsprechend fallen ihre Stellungnahmen aus: "Ich freue mich sehr, dass uns mit dem aktuellen Entwurf ein guter Kompromiss zwischen Künstlern, Konsumenten, Wissenschaft und Wirtschaft gelungen ist.", so Brandstetter. Ostermayer betonte: "Nach Jahren der Rechtsunsicherheit und der intransparenten Regelungen wird mit der Novelle ein zeitgemäßes Urheberrecht umgesetzt: Klar, nachvollziehbar und rechtssicher erhalten die Kunst- und Kulturschaffenden künftig für ihre Leistungen eine faire Vergütung."

Leistungsschutzrecht

Ergänzend sieht das neue Urheberrechtsgesetz auch ein Leistungsschutzrecht für Zeitungsverleger vor. Seit Jahren fordern Zeitungen und Medienhäuser eine Abgeltung für die Verwendung ihrer Nachrichten. Nun soll Geld fließen, wenn Newsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Zeitungsinhalte zugreifen. (sum, APA 2.6.2015)