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Das "Recht auf Vergessen" ermöglicht die Löschung unangenehmer Suchergebnisse – allerdings nur, wenn der eigene Name als Suchbegriff dient.

Seit einem Jahr können Europäer nach einem Urteil des EuGH von Google und anderen Suchmaschinenbetreibern verlangen, Links aus ihren Suchergebnissen zu entfernen, wenn diese bei der Eingabe ihres Namens auftauchen und der Inhalt der jeweiligen Seite ihrem Ruf schaden könnte. Die Abwägung hinsichtlich des begründeten Schadens obliegt dabei in erster Instanz dem Suchanbieter, Nutzern steht bei einer Ablehnung einer Löschanfrage aber der Rechtsweg offen.

Social Media-Plattformen oft betroffen

Nun lässt sich ein erstes Resümee ziehen, schreibt Heise. In zwölf Monaten sind bei Google demnach rund 267.000 Löschanträge eingegangen, die mehr als eine Million URLs betroffen haben. Bei 400.000 hat Google das Begehren anerkannt und die Verweise aus seinem Suchindex entfernt.

Stark betroffen sind dabei Links zu Social-Media-Plattformen. In Deutschland soll die Löschquote höher liegen als in den meisten anderen Ländern.

Keine Unsichtbarkeit

Das "Recht auf Vergessen" ist zudem längst kein perfekter Weg, um unangenehme Beiträge zur eigenen Person loszuwerden. Die Inhalte der jeweiligen Seiten sind natürlich nicht betroffen und können immer noch in der Google-Suche aufpoppen – etwa wenn ein Nutzer nicht nach einem Namen sucht, sondern nach einem konkreten Vorfall. (gpi, 01.07.2015)