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Ob der Arbeitnehmer bei einer Autopanne Anspruch auf Bezahlung zusteht, hängt davon ab, ob er das Auto warten hat lassen.

Foto: Tobias Bernhard/Corbis

Es kann durchaus vorkommen, dass man am Heimweg aus dem Urlaub eine Autopanne hat oder aus sonstigen Gründen daran gehindert wird, vom Urlaubsort in die Heimat zurückzukehren – beispielsweise auch, weil die Flüge gestrichen werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob man auch während dieser Dienstverhinderung und auch in dem Zeitraum in dem man seiner Arbeit nicht nachgehen kann, einen Anspruch auf Entgelt hat, oder ob hier der Entgeltanspruch entfällt.

Grundsätzlich gilt das Prinzip: "Ohne Arbeit kein Entgelt". Das österreichische Arbeitsrecht definiert allerdings Ausnahmen, bei denen die Arbeitnehmer in bestimmten Fällen der Dienstverhinderung ihren Entgeltanspruch behalten. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßigen kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.

Alternativen prüfen ist Pflicht

Was genau unter einem "verhältnismäßig kurzem Zeitraum" zu verstehen ist, ist nicht definiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an, in der Regel wird der Zeitraum allerdings maximal eine Woche betragen. Sitzt ein Arbeitnehmer daher an seinem Urlaubsort fest, da der Flug gestrichen wurde, ist davon auszugehen, dass er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch behält. Er ist allerdings verpflichtet, alternative Verkehrsmittel zu prüfen, um schnellstmöglich wieder seinen Dienst antreten zu können.

Bei einer Autopanne verhält es sich ähnlich, es ist aber zu beachten, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Dienstverhinderung treffen darf. Bei einer Autopanne wäre daher zu beachten, dass das Auto grundsätzlich in fahrbereitem Zustand und gewartet war und den Arbeitnehmer somit keinerlei Schuld an der Panne traf. Ist die Autopanne auf eine Unachtsamkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen, so wird er in der Regel keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben.

Zumutbarkeit im Ermessen des Richters

Auch hier ist der Arbeitnehmer verpflichtet, schnellstmöglich dafür zu sorgen, dass er seinen Dienst wieder antreten und an den Arbeitsort zurückkehren kann. Auch hier muss er alle zumutbaren Mittel ausschöpfen. Dies könnte bedeuten, dass auch er hier alternative Verkehrsmittel in Anspruch nehmen und beispielsweise mit Bus oder Bahn die Heimreise antreten muss. Insbesondere betreffend die Zumutbarkeit kommt es allerdings immer auf den Einzelfall an, es wird auch davon abhängen, ob der Arbeitnehmer alleine oder mit Familie reist und ob Kleinkinder ebenfalls davon betroffen sind.

Da die Zumutbarkeit im Streitfall nach dem Ermessen des zuständigen Richters entschieden wird, kann hier keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. Ich gehe jedoch davon aus, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, beispielsweise bei einer Autopanne am Abend sofort den nächsten Bahnhof aufzusuchen, die Nacht mit verschiedenen Verkehrsmittel durchzufahren um so ohne Schlaf am nächsten Tag vom Bahnhof oder Busbahnhof in die Arbeit zu fahren. In einem derartigen Fall wird meines Erachtens wohl eine Dienstverhinderung für einen Tag vorliegen.

Kein Grund für Entlassung

Wichtig zu erwähnen ist es, dass selbst in den Fällen in denen ein Arbeitgeber aufgrund des Einzelfalls keinen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, in der Regel lediglich eben dieser Entgeltfortzahlungsanspruch ausbleibt, hier aber kein Grund für eine fristlose Entlassung gegeben ist.

In den Fällen, in denen das Fernbleiben als Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch gesehen wird, wäre die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber unzulässig und unwirksam. Ein Arbeitnehmer kann also nicht gezwungen werden, in derartigen Fällen Urlaub zu konsumieren. (Stephan Nitzl, 8.7.2015)