Wien – Eine ewige Streitfrage zu den Rundfunkgebühren hat der Verwaltungsgerichtshof geklärt: Computer am Breitbandnetz können zwar Radio- und Fernsehprogramme empfangen, sind aber kein Rundfunkempfangsgerät. Doch die nächsten Gebührenfragen warten schon.

Die Höchstrichter schließen aus EU-Richtlinien und österreichischen Gesetzen: Internetbasiertes Livestreaming von TV-Kanälen ist durchaus "Fernsehprogramm", es "erfüllt aber nicht den Begriff des Rundfunks" – an den der Verwaltungsgerichtshof die Gebührenpflicht knüpft. Rundfunk wird ausgestrahlt, über Antenne, über Satellit oder Kabelnetz.

Das regt die juristische Fantasie an für die nächsten Streitfälle: A1 TV verbreitet zeitgleich Programme, basiert aber auf dem Internetprotokoll. Zugleich unterliegt A1 TV gleichen Vorgaben wie Kabelnetze – auch dort müssen österreichische Programme eingespeist werden, vor allem jene des ORF, und der ORF muss seine Programme dafür zur Verfügung stellen.

Volle Gebühr für Offliner

Die Fantasie sehr sachkundiger Rundfunkjuristen reicht weiter – etwa zur Frage: Ist es womöglich unsachlich, dass auch Menschen, die keinen Internetzugang haben, die volle Rundfunkgebühr zahlen – und damit auch die Onlineangebote des ORF mitfinanzieren? Laut Austrian Internet Monitor über das erste Quartal 2015 nutzen 84 Prozent der Österreicherinnen und Österreicher das Internet. Es gibt sie noch, die Offliner. (fid, 22.7.2015)