Wien – Bei der Registrierkassenpflicht zur Unterbindung von Steuerbetrug wird es weitere Ausnahmen geben, berichtet die Logistikbranche mit Verweis auf mündliche Zusagen von Finanzminister Hans Jög Schelling (ÖVP). Demnach entfällt sie für Zusteller, die nicht gleichzeitig Verkäufer der Ware sind, sowie für Inkassogeschäfte für Dritte.

"Finanzminister Schelling hat zugesagt, dass Paketzustellungen per Nachnahme nicht unter die Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO fallen, wenn es zwischen dem leistungserbringenden Unternehmen A und dem zahlenden Abnehmer B keine unmittelbare Verknüpfung gibt", teilten der Zentralverband Spedition & Logistik und der Fachverband Spedition & Logistik in der Wirtschaftskammer am Donnerstag in einer Aussendung mit.

Inkassogeschäfte für Dritte sollen ebenfalls von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, sofern der Fall vorliegt, dass die Leistung bzw. Lieferung durch den Auftraggeber an den Schuldner bereits in der Vergangenheit erbracht wurde und seitens des Schuldners "bloße" Zahlungssäumigkeit vorliegt, so die beiden Verbände.

Eine Sprecherin von Schelling bestätigte auf APA-Anfrage entsprechende Gespräche mit Branchenvertretern. Die Verordnung für die Handhabung der Registrierkassenpflicht sei vor der Fertigstellung Es gehe darum, keine zusätzlichen bürokratischen Hürden aufzubauen. (APA, 30.7.2015)