Um einen Flüchtling oder einen anderen Ausländer aus Österreich in sein Heimatland oder in jenes EU-Land rückzuführen, das laut der unionsweit geltenden Dublin-III-Verordnung für sein Verfahren zuständig ist, braucht es erstens eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung der hiesigen Behörden. Zweitens ist ein Einreisezertifikat oder Reisedokument aus dem Staat nötig, in den rückgeführt werden soll.

Beides lag zwischen Jänner und August 2015 in 5.391 Fällen vor, sodass der Betreffende Österreich verließ. 3.121-mal geschah das "freiwillig": Die Ausreise fand aus eigenem Antrieb statt; in manchen Fällen wurden kleine Hilfszahlungen gewährt. 2.270 Menschen wurden von der Polizei, die dafür zuständig ist, zwangsweise außer Landes gebracht, davon 1.278 in ihr Heimatland und 992 laut Dublin.

Vielfach fehlt das Reisedokument, um eine Abschiebung durchzuführen. Um das zu ändern, hat Österreich fünf bilaterale Rückführungsabkommen (mit Liechtenstein, Schweiz, Kosovo, Tunesien, Nigeria) abgeschlossen. Mit 17 weiteren Staaten gibt es Rückführungsabkommen der EU, an denen Österreich partizipiert. Keine Abkommen gibt es etwa mit Syrien, dem Irak und Afghanistan, woher derzeit die meisten Flüchtlinge kommen. (bri, 9.10.2015)