Der Arbeitnehmer muss seinen Krankenstand schnellstmöglich bekannt geben. Bei einer Erkältung ist eine sofortige Meldung aus rechtlicher Sicht "jedenfalls zumutbar".

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Mit Einbruch der kalten Jahreszeit häufen sich die Krankheiten – was es im Krankenstand zu beachten gilt:

Den Krankenstand melden

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung (oder eines Arbeitsunfalles) am Dienst verhindert, so ist er verpflichtet, dies seinem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldung muss allerdings weder persönlich erfolgen noch gibt es in der Regel besondere Formvorschriften für eine derartige Meldung. Es genügt üblicherweise ein Anruf, eine SMS, oder ein E-Mail.

Die Mitteilung eines Arbeitnehmers, der bereits am Arbeitsplatz erschienen ist, dass er sich nicht gut fühle und daher zum Arzt gehe und er im Krankenstand sei, falls er nicht wieder kommen würde, genügt für die Rechtsprechung jedoch nicht als Krankmeldung. In einem derartigen Fall müsste sich der Arbeitnehmer nach dem Arztbesuch ausdrücklich krank melden.

Anspruch auf Entgelt

Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit hat – wie bereits erwähnt – unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet aus arbeitsrechtlicher Sicht wiederum "ohne schuldhaftes Zögern". Inwieweit eine Meldung unverzüglich erfolgt ist, ergibt sich aus dem Einzelfall, wobei hier Art und Schwere der Erkrankung, Zumutbarkeit der Krankenmeldung, Telekommunikationsmöglichkeiten et cetera zu berücksichtigen sind. Bei einer Erkältung ist eine sofortige Meldung jedenfalls zumutbar – wenn man hingegen aufgrund eines Unfalles ins Spital eingeliefert wurde und zum Beispiel im Koma liegt, wird jedenfalls auch eine Meldung zu einem späteren Zeitpunkt noch immer als ausreichend unverzüglich gewertet werden.

Nur bei unverzüglicher Meldung des Krankenstandes bleibt in der Regel der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand erhalten. Erfolgt die Meldung nicht oder verspätet (ohne dass ein objektiv wichtiger Grund vorliegt, weshalb die Meldung erst verspätet erfolgen kann), besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, für diesen Zeitraum die Entgeltzahlung einzustellen.

Krankenstands-Bestätigung vorlegen

Neben der Meldung des Krankenstandes ist der Arbeitgeber berechtigt, darüber auch einen Nachweis in Form einer Bestätigung der Krankenkasse oder des Amts- oder Gemeindearztes zu verlangen. Der Arbeitgeber hat diese Krankenstands-Bestätigung ausdrücklich jeweils im Einzelfall zu verlangen. In vielen Fällen wird die Bestätigung zwar erst ab einem Krankenstand verlangt, der länger als drei Tage dauert – der Arbeitgeber ist aber berechtigt, ab dem ersten Tag eine derartige Bestätigung zu verlangen.

Hingegen ist es unzulässig, wenn der Arbeitgeber beispielsweise die Untersuchung durch einen von ihm genannten Arzt verlangt. Dieser Aufforderung muss der Arbeitnehmer nicht nachkommen – jede Bestätigung eines Vertragsarztes der Gebietskrankenkasse bzw. Amts- oder Gemeindearztes ist vom Arbeitgeber anzuerkennen.

Auch hier gilt: Kommt der Arbeitnehmer der Pflicht zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht vollständig oder rechtzeitig nach, kann das Versäumnis dieser Pflicht einen Verlust des Anspruches auf Entgeltfortzahlung zur Folge haben. Als Entlassungsgrund wird dies allerdings in der Regel nicht ausreichen.

Ärztlichen Verordnungen folgen

Auch in der Zeit, in der sich der Arbeitnehmer im Krankenstand befindet, unterliegt er bestimmten arbeitsrechtlichen Pflichten. Er hat sich nämlich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Hierbei hängt es von Art und Schwere der Erkrankung ab, in wie weit der Arbeitnehmer im Krankenstand seinen Besorgungen und eventuell auch Freizeitbeschäftigungen nachgehen kann. So wird es zu einer Pflichtverletzung führen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines grippalen Infekts krankgeschrieben ist, aber im Freien Arbeiten an seinem Pkw vornimmt.

Wenn er jedoch notwendige Besorgungen erledigt, wird man nicht von einer Pflichtverletzung ausgehen können. Ganz allgemein kann aber geraten werden, den ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten und kein Verhalten zu setzen, welches eine rasche Genesung verhindern oder verzögern könnte, um nicht seinen Arbeitsplatz in Gefahr zu bringen.

Erreichbarkeit: Einzelfall entscheidet

Inwieweit der Arbeitnehmer während seines Krankenstandes auch verpflichtet ist, erreichbar zu sein und dem Arbeitgeber Auskünfte über bestimmte betriebliche Angelegenheiten zu geben, ergibt sich nach einer Abwägung der Interessen. Zum einen wird hier auf das Krankheitsbild des Arbeitnehmers und zum anderen auf die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht genommen.

Würde beispielsweise ein kurzer Anruf genügen, um einen Schaden in immenser Höhe vom Arbeitgeber abzuweisen, so wiegt das Interesse des Arbeitgebers schwerer und der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Auskunft zu erteilen. Auf der anderen Seite ist ein Arbeitnehmer im Krankenstand gerade nicht verpflichtet, rund um die Uhr erreichbar zu sein und vom Krankenbett aus jeweils anfallende Arbeiten zu erledigen. (Stephan Nitzl, 25.10.2015)