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Nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen gelten künftig als selbstständige Tätigkeiten.

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Wien – Das Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 hat am Dienstag den Ministerrat passiert – ohne der umstrittenen Änderung für Sexdienstleisterinnen, wonach Prostituierte künftig vom ASVG ausgeschlossen werden sollten und als Selbstständige arbeiten müssten. Die Novelle umfasst zahlreiche Änderungen in anderen Bereichen, die ab 1. Jänner 2016 gelten.

Im ursprünglichen Entwurf von Sozialminister Rudolf Hundstorfer war vorgesehen, dass Sexdienstleisterinnen künftig generell Selbstständige sind. Begründet wurde dies mit der Menschenrechtskonvention, die ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vorsieht. In der Begutachtung hatte dieser Plan allerdings für teils heftige Kritik gesorgt. Unter anderem forderte die Arbeiterkammer Hundstorfer zum Verzicht auf diese Neuerung auf, auch die Grünen hatten umgehend einen Abänderungsantrag angekündigt.

Im Gesetz, das am Dienstag vom Ministerrat beschlossen wurde, findet sich diese Änderung nun nicht mehr. Es bestehe offenbar noch Diskussionsbedarf, daher wurde dieser Part aus der Novelle herausgenommen, hieß es aus dem Ministerbüro auf Nachfrage der APA.

Notärztliche Einsätze künftig freiberuflich

Beschlossen wurde hingegen, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen künftig als selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind. Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese Tätigkeit ab kommendem Jahr als freiberufliche Selbstständige geführt. Damit sei klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können, erklärte der Sozialminister in einer Aussendung.

Das Rote Kreuz reagierte in einer Aussendung mit Erleichterung auf die Änderung. Damit könnten Spitalsärzte trotz strengerer Arbeitszeitrichtlinien weiterhin als Notärzte Dienst versehen. "Mit der vorliegenden Novelle ist eine Weiche gestellt, um die lückenlose Versorgung auch in Zukunft zu gewährleisten und einem Notärztemangel entgegenzuwirken", wurde Rotkreuz-Präsident Gerald Schöpfer zitiert.

Vier Jahre pro Kind angerechnet

Eine weitere Klarstellung durch die Sozialrechtsnovelle erfolgt bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Auch bei Vorliegen von weniger als 15 Beitragsjahren werden nun pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet.

Eine andere Neuerung betrifft österreichische Arbeitnehmer, die für längere Zeit im Ausland tätig sind. Für sie soll es künftig ab dem fünften Jahr die Möglichkeit geben, sich freiwillig in der österreichischen Pensionsversicherung weiter zu versichern. Dies soll sicherstellen, dass alle für die Pension wichtigen Versicherungsmonate in Österreich weiter erworben werden können. Durch die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) werden Präsenzdiener und sonstige bisher vom Heeresversorgungsgesetz (HVG) erfasste Personen in den Zuständigkeitsbereich der AUVA überführt.

Infos über Förderungen der Bauern

Auch für die Bauern gibt es Änderungen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vernetzt sich in Zukunft mit der AMA und der Finanz, um so direkt Infos über Förderungen und Einheitswerte zu bekommen.

Karenz für Pflegeeltern

Verbesserungen sind für rund 200 Pflegeeltern geplant, denn Karenz ist derzeit für sie nur möglich, wenn ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen wird. Im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz wird nun ein Anspruch auf Karenz für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht eingeführt. Daraus ergibt sich auch ein Anspruch auf Elternteilzeit, hieß es weiter. (APA/red, 24.11.2015)