Nur der erste und zweite Weihnachtsfeiertag und auch der 1. Jänner (Neujahr) sind grundsätzlich arbeitsfrei. Heiligabend und Silvester sind keine Feiertage, sondern ganz normale Arbeitstage. Dementsprechend besteht an diesen beiden Tagen auch die Pflicht, im Büro zu erscheinen.

In vielen Kollektivverträgen sei jedoch festgelegt, dass Mitarbeiter an diesen Tagen entweder gar nicht oder nur bis Mittag arbeiten müssen, sagt Irene Holzbauer, Arbeitsmarktexpertin bei der Arbeiterkammer Wien. Auch in den jeweiligen Arbeitsverträgen könnten solche Regelungen getroffen werden.

Zeitausgleich beantragen

Um auch den restlichen Tag freizuhaben, müsste sich der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Nahe liegen würde, einen Urlaubstag auf Heiligabend und Silvester "aufzuteilen". Das Urlaubsgesetz sieht halbe Tage jedoch nicht vor, als kleinste Einheit ist dort ein Tag geregelt. "In der Praxis ist das aber Vereinbarungssache", sagt Holzbauer. Wer um einen "halben" Urlaubstag bittet, dem werde er meist auch gestattet. Eine Möglichkeit, um freizubekommen, sei auch, Zeitausgleich zu beantragen.

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Betriebsurlaub

Kann umgekehrt der Arbeitgeber Urlaub einfach anordnen? Nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes muss jeder Urlaub hinsichtlich Zeitpunkt und Ausmaß zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann Betriebsurlaub daher nicht einfach selbst festlegen, er muss sich die Zustimmung vom jeweiligen Arbeitnehmer holen.

Diese Zustimmung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch "konkludent" erfolgen – "widerspricht ein Arbeitnehmer beispielsweise einem durch Aushang des Arbeitgebers im Betrieb angekündigten Termin des Betriebsurlaubs nicht binnen einer bestimmten Frist", erklärt Stephan Nitzl, Leiter der Arbeitsrechtspraxis bei DLA Piper Weiss-Tessbach.

Vertraglich festgelegt

Es ist auch möglich, den Betriebsurlaub bereits im Voraus für künftige Jahre im Dienstvertrag zu vereinbaren. Dabei muss der Arbeitgeber aber beachten, dass dem Arbeitnehmer ein ausreichend großer Teil seines Urlaubs zur freien Verfügung verbleiben muss.

Die Vereinbarung eines zweiwöchigen Betriebsurlaubs jeweils in den ersten beiden Augustwochen eines Jahres wäre daher beispielsweise zulässig. "Wird hingegen ein Betriebsurlaub von insgesamt fünf Wochen – zwei Wochen im Juli und drei Wochen in der Weihnachtszeit – vereinbart, bliebe dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit einer individuellen Urlaubsplanung, weshalb diese Vereinbarung im Dienstvertrag als unzulässig und unwirksam anzusehen wäre", sagt Nitzl. (lib, 10.12.2015)