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Auch bei großen Tennisturnieren wurden Spiele manipuliert. Die Rechtsfolgen sind kompliziert.

Foto: Reuters / Jason O'Brien

Wien – Mit Interesse verfolgt die Öffentlichkeit die aktuellen Berichte über Dopingfälle und die jüngsten Wettskandale im Fußball oder im Tennissport. Abseits des massiven Imageschadens für die Sportarten und den Profisport an sich gibt es auch bedeutende rechtliche Folgen, die sich aus den Verfehlungen von Sportlern und Veranstalter ergeben.

Doping und Wettbetrug können als Rechtsbruch iSv § 1 UWG bewertet werden. Darunter versteht man den Verstoß gegen eine generelle Norm, sodass ein Verstoß eines Athleten oder Veranstalters gegen die Regeln des Anti-Doping-Bundesgesetzes (ADBG) als ein solcher Verstoß gewertet werden muss.

Gleiches gilt wohl für jede Form des Wettbetrugs, der, je nach Ausprägung, als Betrugs- oder Computerbetrugsdelikt zu ahnden wäre. Voraussetzung ist zudem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. Dies wird jedenfalls im Profisport zu bejahen sein, zumal sowohl Mannschafts- wie auch Einzelbewerben ein Geflecht von entgeltlichen Verträgen, von Werbe- und Sponsoring- und Lizenzverträgen bis zur Auslobung von Preisgeldern und der Vergabe von (exklusiven) TV-Rechten zugrunde liegt.

Ein Verstoß gegen eine generelle Norm ist als Rechtsbruch zu qualifizieren, wenn die Übertretung nicht im guten Glauben und auf vertretbarer Rechtsauffassung beruht. Bei einem im Raum stehenden Dopingvorwurf ist nach lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten somit abzuklären, ob der dopende Sportler oder der das Mittel verabreichende Verein noch auf Basis einer vertretbaren Rechtsauffassung gehandelt hat.

Die Beeinflussung des Wettbewerbs muss ferner zum Nachteil von Unternehmen geschehen. In der Fachliteratur wird überwiegend ein solches Verhältnis zwischen mehreren Profisportvereinen untereinander angenommen. Aber auch einzelne, nicht verbandsmäßig organisierte Sportler können den Wettbewerb im Sinne der Gesetzesbestimmung beeinflussen, da sie als Profisportler regelmäßig als Unternehmer zu qualifizieren sind. Derartige Rechtsverstöße berechtigten den Geschädigten zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen. Auch Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung in einschlägigen Medien sind denkbar.

Ebenso sind Ansprüche zwischen den Athleten und den Mitbewerbern denkbar. Allerdings besteht zwischen diesen Personen im Regelfall keine vertragliche Beziehung, sodass eine Anspruchsvoraussetzung das Bestehen von Schutzwirkungen zugunsten Dritter aufgrund der mit den Veranstaltern geschlossenen Verträge voraussetzt.

Eine solche Beurteilung könnte gerade beim Vorwurf des sogenannten "Match-Fixing" bei Tennisturnieren differenzierend ausfallen: Werden etwa die Wettquoten durch Absprachen zwischen Wettbetrügern und Sportlern beeinflusst, kann dies in der Weise geschehen, dass nur ein Matchteilnehmer in die unlautere Geschäftspraktik oder Betrugshandlung involviert ist. Es könnten aber auch beide oder mehrere Matchteilnehmer eines Turniers Match-Fixing betreiben. Spielen diese nun in einem Match gegeneinander, können sie sich wechselseitig wohl kaum auf Schadenersatzansprüche berufen.

Eine weitere Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche ergibt sich aus dem zivilen Deliktsrecht. § 1295 Abs 2 ABGB berechtigt den Geschädigten bei absichtlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz. Ob ein Dopingvorwurf darunter fällt, ist – siehe oben – im Einzelfall zu beurteilen. Die Teilnahme eines Sportlers an einem Wettbetrug würde diese Voraussetzungen aber wohl erfüllen.

Verminderter Werbewert

Wesentliche wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen haben Wett- und Dopingfälle auf die mit Sponsoren abgeschlossenen Verträge. Vorrangig kann es zu einer Verminderung des Werbewerts eines solchen Athleten kommen. Im Falle einer Beteiligung an einem Wettbetrug und/oder einer daraus folgenden Wettkampfsperre des betroffenen Sportlers oder Vereins könnte der Werbewert sogar negativ werden und dem Sponsor ein in Geld zu bemessener Schaden, aber auch ein ideeller Schaden infolge des Reputationsverlusts des beworbenen Produkts oder Herstellernamens entstehen. Dazu besteht wohl nach dem ABGB auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Sponsorvertrags und damit auf Rückersatz bereits empfangener Entgelte durch den Athleten. Gleichartige Ansprüche stehen unter Umständen auch dem geschädigten Veranstalter oder dem das Sportereignis übertragenden Fernsehveranstalter gegen den schadensverursachenden Verband zu.

Teil von Sponsoringvereinbarungen ist meistens auch die Nutzung von Hersteller- oder Produktmarken. Im Falle der Involvierung in einen Doping- oder Wettskandal eines Athleten könnte dies auch als Markenverletzung gedeutet werden. Eine solche könnte aus dem Lizenz- und Sponsoringvertrag erfließen, der Sportler und Verband die Verwendung der Marke in einem rechtswidrigen Zusammenhang untersagt.

Kein Schaden für Zuseher

Kein vertragliches Band besteht hingegen zwischen Sportlern und Besuchern, weswegen Ansprüche der Zuseher gegen den Athleten wohl auszuschließen sind. Dies gilt auch im Falle der Teilnahme eines Sportlers an der Sportveranstaltung im Falle des späteren Nachweises des Dopings oder Wettbetrugs. Dem Zuseher entsteht dadurch kein Schaden. Unregelmäßigkeiten sind aus der Sicht des Zusehers Teil des "Unterhaltungsprogramms".

Die neuesten Entwicklungen im Profisport werden also im Wege der Rechtsfortbildung durch Gerichte und Schiedsgerichte auch abseits der Sportarena für Spannung sorgen. (Egon Engin-Deniz, 1.2.2016)