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Amazon bekämpft die Festplattenabgabe vehement

Foto: Reuters/Pempel

Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana steht vor einem bedeutenden juristischen Sieg über Onlinehändler Amazon. Der Konzern hatte sich geweigert, eine Festplattenabgabe auf SD-Karten und Mobiltelefone mit eingebauten SD-Karten abzuliefern und war daraufhin von der Austro-Mechana vor Gericht gebracht worden. Strittig war die Frage, ob der Gerichtsprozess überhaupt in Österreich stattfinden dürfe, weshalb der Oberste Gerichtshof (OGH) als Letztinstanz den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Einschätzung bat.

Amazon: "Verkaufen nur Mobiltelefone"

Amazon argumentiert etwa, dass der Konzern lediglich Mobiltelefone in Österreich verkaufe, was keine strafbare Handlung sei. Daher fühle sich Amazon für die Abgabe der Entschädigung für private Vervielfältigungen nicht zuständig. Der Generalanwalt des EuGH, Henrik Saugmandsgaar Oe, hält diese Argumente "für unbegründet". Das Prinzip, dass Verkäufer von Festplatten die Leerkassettenvergütung einheben und somit die Zahlung durch den Nutzer erleichtern, sei durch die EU-Gesetzgebung gedeckt.

Schaden für Austro-Mechana

Wenn Amazon nun keine Leerkassettenvergütung an die Austro-Mechana überweise, entstünde dieser dadurch ein Schaden. "Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte international dafür zuständig sind, darüber zu befinden, ob das schädigende Ereignis im Hoheitsgebiet der Republik Österreich eingetreten ist", schreibt der Generalanwalt in seiner Stellungnahme. Es ist davon auszugehen, dass die Richter des EuGH dem Generalanwalt in seiner Argumentation folgen werden. "Die heiße Kartoffel landet daher beim OGH", erklärt der IT-Rechtsanwalt Lukas Feiler von der Kanzlei Baker & McKenzie.

Nicht erstes Urteil

Schon 2013 hatte der EuGH entschieden, dass Amazon für nach Österreich gelieferte CD- und DVD-Rohlinge sowie Speicherkarten eine Abgabe entrichten müsse. Amazon argumentierte damals, dass die österreichische Gesetzgebung gegen EU-Recht verstoßen habe. Mittlerweile wurde das Urheberrecht reformiert und die Festplattenabgabe noch deutlicher bestätigt. Der Onlinehändler bekämpft die Abgabe juristisch an mehreren Fronten. Ein weiterer Prozess beschäftigte sich vor dem Handelsgericht etwa mit Schwächen des Verwertungssystems. (red, 17.2.2016)