Es war einmal ein Arbeitgeber, der seinen Außendienstmitarbeitern in besonderer Weise verbunden war. Sie waren für den Erfolg des Unternehmens in großem Maße mitverantwortlich. Wie für Arbeitnehmer im Außendienst üblich, waren diese von Montag bis Freitag viel unterwegs, und so mancher Mitarbeiter überschritt hierbei die Zehn-Stunden-Grenze an einzelnen Tagen.

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Eines Tages kam es zu einer Routineüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat. Die Arbeitszeitaufzeichnungen wurden durchgesehen. Tagesarbeiten über zehn Stunden wurden entdeckt und moniert. Der Arbeitgeber zeigte sich höchst erstaunt. Er sei doch informiert worden, dass Mitarbeiter, die reisen, auch mehr als zehn Stunden unterwegs sein dürften. Der Behördenvertreter erklärte ihm, dass für seine Außendienstmitarbeiter jegliche Reisebewegung Arbeitszeit im engeren Sinne sei und daher die normalen Höchstarbeitszeiten einzuhalten seien. Die Ausnahme der Reisezeitregelung gelte nur für Mitarbeiter, für die das Reisen nicht zum ständigen Aufgabengebiet gehöre. Bei seinen Außendienstmitarbeitern aber, die im Durchschnitt zumindest dreimal pro Woche unterwegs seien, sei die Reisetätigkeit bereits Teil der ständigen Aufgabe. Es lägen daher Überschreitungen der Höchstarbeitszeit vor.

Ein erstaunter Arbeitgeber

"Das verstehe ich nicht", antwortet der Arbeitgeber. "Ich habe doch erst kürzlich gelesen, dass mit Jahresanfang sogar der Zwölf-Stunden-Arbeitstag eingeführt wurde. Das müsste doch auch für mein Unternehmen gelten." "Tja, das haben Sie leider etwas missverstanden", entgegnete der Arbeitsinspektor.

Diese neue Regelung gelte auch nur für nicht ständig reisende Mitarbeiter. Überdies sei die Erleichterung auch nur für die sogenannten Selbstlenker gedacht. Das sei aber alles sehr kompliziert. Das hätte man unternehmerfreundlicher regeln können. "Vielleicht können Sie die Routen Ihrer Außendienstmitarbeiter anpassen", schlug der Arbeitsinspektor vor. Andernfalls müssten Strafen verhängt werden. (26.7.2016)