Reinigungskosten dürfen über die Betriebskosten den Mietern weiterverrechnet werden.

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Ende Juni ist stets die Zeit der verpflichtenden Betriebskostenabrechnungen. Das Unternehmen Wiener Wohnen, das die Wiener Gemeindebauten verwaltet, gibt jedes Jahr um diese Zeit bekannt, wie viele Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Saldo aus Vorauszahlungen und Abrechnung eine Gutschrift zu erwarten haben und auf welche eine Nachzahlung zukommt.

Jeweils 107 Euro für 181.000 Haushalte

Für 2015 sieht das so aus: "Mehr als 181.000 Haushalte dürfen sich über ein Guthaben freuen. Vier von fünf Mieterinnen und Mietern erhalten im Durchschnitt 107 Euro zurück", heißt es in einer Aussendung von Wohnbaustadtrat Michael Ludwig (SPÖ) und Wiener-Wohnen-Direktor Josef Neumayer vom Mittwoch. Für rund 17 Prozent der Haushalte ergebe sich aus der Betriebskostenabrechnung 2015 allerdings auch eine moderate Nachzahlung von durchschnittlich 54 Euro.

Weil einige Bestandteile der Hausbetriebskosten – etwa Wasser-, Müll- und Kanalabgaben – "abhängig vom individuellen Wohnverhalten der MieterInnen und daher von der Hausverwaltung nicht im Voraus bis ins letzte Detail kalkulierbar" seien, will man bei der Berechnung der Vorauszahlungen "für alle Eventualitäten Vorsorge treffen", heißt es in der Aussendung. "Auch Kosten für zwingend erforderliche Entrümpelungen von brandgefährlichen Sperrmüllablagerungen in Stiegenhäusern und Kellerräumlichkeiten lassen sich erst im Nachhinein exakt auswerten."

FPÖ: "Fragwürdige Praxis"

Nach Ansicht des Wiener FP-Bautensprechers Alexander Pawkowicz, selbst Immobilientreuhänder, würden Gemeindebaumieter aber "systematisch draufzahlen". "Schon seit Jahren praktiziert das Wiener Wohnbauressort die fragwürdige Praxis, zuerst zu hohe Betriebskosten zu kassieren, um diese dann jährlich im Juni als 'Jubelmeldung‘ den Mietern zurückzuüberweisen", kritisiert er in einer Aussendung und verweist auf fast idente Wiener-Wohnen-Aussendungen der letzten Jahre. Da gab es auch für die große Mehrheit der Gemeindebau-Bewohner stets Gutschriften, meist jedoch in einer Höhe von weniger als 100 Euro.

Heuer hätten aber "die Mieterinnen und Mieter in den Gemeindebauten damit in Summe fast 19 Millionen Euro an zinsfreien Darlehen an die Stadt vorausbezahlt", kritisiert Pawkowicz. "Auf der Strecke bleiben" würden bei dieser "fragwürdigen Praxis" insbesondere jene Menschen, "die nur über sehr geringe Einkommen verfügen", meint Pawkowicz. "Was nützt es denn einem Bezieher der Mindestsicherung, jedes Jahr 'Geld zurück' zu bekommen, wenn er sich diesen Vorschuss vorher von der Hand absparen muss?"

Von relativ hohen Gutschriften, sprich Rückzahlungen an die Mieter, berichten allerdings auch andere große Wohnbauträger. Bei der Sozialbau AG habe man heuer etwa erstaunlicherweise insgesamt einen Rückgang bei den Betriebskosten erlebt, berichtet Noch-Generaldirektor Herbert Ludl dem STANDARD. Das habe wohl einerseits mit einem milden Winter zu tun gehabt, andererseits habe man zuletzt "ein Jahr ohne außerordentliche Gebührenerhöhung" erlebt. So kommt es heuer für sogar 90 Prozent aller Sozialbau-Mieter zu einer Rückzahlung von durchschnittlich 178 Euro.

Betriebskosten-Abrechnung bis 30. Juni

Laut österreichischem Mietrechtsgesetz (MRG) sowie auch nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG; also im geförderten Wohnbau) müssen Mieter jeweils bis 30. Juni eines Jahres die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres erhalten. Dabei reicht es, wenn die Abrechnung im Haus eingesehen werden kann, vorbildlich arbeitende Hausverwaltungen lassen sie aber den einzelnen Mietern schriftlich zukommen. Welche Kosten dabei grundsätzlich weiterverrechnet werden dürfen (Müllabfuhr, Rauchfangkehrer, Reinigung et cetera) und welche nicht (zum Beispiel Delogierungskosten), ist gesetzlich geregelt (siehe untenstehenden Link). Gegen Spesenersatz haben Mieter auch das Recht, Belegskopien zu erhalten.

Gutschriften oder Nachzahlungen sind dann zum übernächsten Zahlungstermin fällig, das ist in der Regel der August. Überprüfungen der Betriebskostenabrechnungen sind in einem Haus, auf welches das Mietrechtsgesetz voll anwendbar ist, bis zu drei Jahre rückwirkend möglich. Allerdings ist der Vermieter nur für den Zeitraum bis sechs Monate nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung zur Vorlage von Belegen verpflichtet. (mapu, 29.6.2016)