Wien – Die Anklage in der Causa Buwog und Terminal Tower gegen Exfinanzminister Karl-Heinz Grasser und 15 weitere Personen wird nicht so bald rechtskräftig werden. Grassers Anwalt Manfred Ainedter kündigte am Donnerstag Einspruch gegen die Anklage an. Die von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) erstellte, 825-seitige Anklageschrift habe "kein Substrat, besteht aus Mutmaßungen und Unterstellungen zulasten der Angeklagten", erklärte er dem STANDARD. Zudem ortet er eine "eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung" durch Medien.

Mit dem Einspruch befassen wird sich das Oberlandesgericht Wien. Ainedter regt zudem eine Änderung der gesetzlich vorgesehenen und nicht verlängerbaren Rechtsmittelfrist an. Im Fall des Einspruchs beträgt die Zeitspanne dafür 14 Tage ab Zustellung der Anklageschrift. Diese Frist sei zu kurz, was der Anwalt so begründet: "Sieben Jahre Ermittlungen, 825 Seiten Anklageschrift und dann 14 Tage Zeit für das Rechtsmittel gegen die Anklage: Da ist kein seriöser Einspruch möglich."

Beschwerde bei Verfassungsgericht geplant

Ainedter will daher den Verfassungsgerichtshof mit dem Thema befassen. Er wird beantragen, das Gericht möge Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einlegen mit dem Ziel, dass die Einspruchsfrist gegen Anklagen verlängert wird. Bei anderen Rechtsmitteln – zum Beispiel bei Nichtigkeitsbeschwerden – gibt es solche gesetzlichen Möglichkeiten zur Fristverlängerung.

Die WKStA wirft Grasser rund um die Privatisierung der Bundeswohnungsgesellschaften (Buwog) und die Einmietung der Finanz in den Linzer Terminaltower das Fordern und Annehmen von Bestechungsgeldern vor, zudem Untreue. Der damalige Finanzminister habe durch den Buwog-Verkauf ans Österreichkonsortium um die Immofinanz nicht den maximalen Erlös erzielt, ein Einzelverkauf der Gesellschaften hätte der Republik mehr gebracht, argumentiert die Behörde. Der Rechnungshof errechnete 200 Millionen möglichen Mehrerlös. Grasser und die übrigen (nicht rechtskräftig) Angeklagten bestreiten die Vorwürfe, und es gilt die Unschuldsvermutung. (gra, APA, 28.7.2016)