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Der FC Bayern München e.V. bleibt bestehen. Das Registergericht am Amtsgericht München hat die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens abgelehnt, wie es am Freitag mitteilte. Lars Leuschner, ein Professor der Universität Osnabrück, hatte Anfang August die Löschung des eingetragenen Vereins aus dem Vereinsregister wegen Rechtsformverfehlung angeregt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gibt es keine Rechtsmittel.

"Nebenzweckprivileg"

Grundlage des Urteils ist ein eben solches des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1982. Dort wurde eine Auslagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen auf Kapitalgesellschaften grundsätzlich für zulässig erachtet (sog. "Nebenzweckprivileg"). Genau diese hatte Leuschner, selbst Bayern-Fan, beanstandet.

Er legte nahe, dass sich der Münchner Fußballklub in einem Maße wirtschaftlich betätige, dass seine ideelle Betätigung demgegenüber untergeordnet sei. Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland dürften jedoch nur nichtwirtschaftliche Vereine, deren Zweck im Gegensatz zu wirtschaftlichen Vereinen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, im Vereinsregister eingetragen werden und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangen.

Das Amtsgericht prüfte daraufhin "die konkreten Verhältnisse" bei Bayern München und stellte fest, dass "die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens im Rahmen der Einzelfallprüfung" abzulehnen sei. Der FC Bayern hatte zuvor bereits betont, dass er den Antrag für "unbegründet" halte.

Ein anderslautendes Urteil hätte dazu führen können, dass der e.V. seinen Einfluss auf die AG hätte verringern müssen. Das hätte die Münchner vor größere Probleme gestellt, weil der Vereinspräsident – derzeit Karl Hopfner – satzungsgemäß auch Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Auch andere Bundesliga-Klubs mit Vereinsmodell und ausgegliederter Profi-Abteilung blickten gespannt auf die Entscheidung in München. (sid, red, 16.9.2016)