Hat ein Stifter sein Vermögen einer Privatstiftung gewidmet, ist dessen Verwaltung seinem Einfluss entzogen.

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Wien – Hat ein Stifter sein Vermögen einer Privatstiftung gewidmet, ist dessen Verwaltung seinem Einfluss entzogen. Diese obliegt nach dem Gesetz dem Stiftungsvorstand, der zwar an den Stiftungszweck gebunden ist, in diesem Rahmen jedoch weitgehend frei agieren kann. Substiftungen können, wie aus zwei aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH 21. 12. 2015, 6 Ob 108/15y, 23. 2. 2016, 6 Ob 237/15v) hervorgeht, einen Ausweg aus der Fremdbestimmtheit bieten.

Viele Stifter bringen ihr Vermögen deshalb in eine Privatstiftung ein, weil sie die Vermögenserhaltung sichern und die Unternehmensnachfolge regeln wollen. Nicht selten nimmt der Stifter zunächst weiterhin eine dominierende Stellung ein und lenkt über den ihm nahestehenden Stiftungsvorstand mittelbar die Geschicke des/r Stiftungsunternehmen/s.

Die Situation kann sich aber schlagartig ändern, wenn der Stifter diese Rolle aufgrund fortschreitenden Alters nicht mehr wahrnehmen kann. Die Folge ist häufig, dass sich die Kontrolle und die Verantwortung ausschließlich beim Stiftungsvorstand konzentrieren und dieser seine Entscheidungen losgelöst vom Einfluss des Stifters trifft. Auch die Mitwirkung der Nachkommen des Stifters, die meist als Begünstigte der Stiftung eingesetzt sind, unterliegt letztlich seinem Ermessen.

Stiftungszweck erweitern

Substiftungen stellen eine Möglichkeit dar, solchen Entwicklungen vorzubeugen. Bei Errichtung einer Substiftung muss sich der Stiftungsvorstand grundsätzlich an den ursprünglichen Stiftungszweck halten. Hat sich der Stifter aber ein umfassendes Änderungs- oder Widerrufsrecht vorbehalten, so kann er nachträglich den Stiftungszweck ändern und darin die Errichtung einer oder mehrerer Substiftung/en und die Widmung des Stiftungsvermögens an diese anordnen. Der Stiftungszweck wird dadurch erweitert und bindet den Stiftungsvorstand entsprechend.

In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, Begünstigte, wie etwa die Kinder des Stifters, als Mitstifter der Substiftung/en einzusetzen und ihnen Gestaltungsrechte einzuräumen. Der Einfluss der Familie des Stifters auf das jeweilige Vermögen der Substiftung kann damit nachhaltig gesichert werden. Zudem kann die Neuzuordnung des Vermögens helfen, Konflikte auf Begünstigtenebene zu bewältigen. (Miriam Lehner, 11.10.2016)