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Ein Arbeitgeber, der bei Mobbing nicht wegschaut, sondern zu helfen versucht, ist auf der sicheren Seite.

Foto: AP / dapd / Patrick Sinkel

Wien – Auch wenn Mobbing das Schreckgespenst für viele Arbeitgeber ist – vor Gericht haben Mobbingopfer kein leichtes Spiel. Ein Arbeitgeber, der nicht wegschaut, sondern zu helfen versucht, ist auf der sicheren Seite.

In einer aktuellen Rechtssache verlangte eine Kindergärtnerin von ihrem Arbeitgeber mehr als 30.000 Euro an Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden – und blitzte damit in allen drei Instanzen ab.

Nach Ansicht der Klägerin gab es Diffamierungen, Beschimpfungen, Ausgrenzung, was zu einer psychischen Belastung und einem einjährigen Krankenstand führte. Dafür machte sie ihren Arbeitgeber verantwortlich und verlangte von ihm beträchtliches Schmerzensgeld. Die Gerichte prüften aber die Details – vor allem die Frage, wie der Arbeitgeber auf die Beschwerden reagiert hat.

Völlig richtig, aus Sicht der Gerichte: Er führte mit allen Beteiligten umfassende Gespräche, ermöglichte ihnen auch ein Supervisionsverfahren. Auch eine Umorganisation der Gruppen nahm er vor, um keine der Kontrahentinnen "gewinnen" zu lassen. Die Klage auf Schmerzensgeld wurde vom Obersten Gerichtshof rechtskräftig abgewiesen (OGH 24.5.2016, 8 ObA 94/15d).

Unverzüglich, nicht voreilig

Rechtlicher Hintergrund ist folgender: Der gemobbte Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Dabei muss er unverzüglich (aber nicht voreilig) reagieren. Auf eine bestimmte Form des Tätigwerdens hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, der Arbeitgeber ist in der Wahl der Maßnahmen gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen frei.

Der entschiedene Fall gibt Anhaltspunkte dafür, was im Fall einer Mobbingmeldung zu geschehen hat. Im Zweifel ist juristischer und psychologischer Rat einzuholen. (Kristina Silberbauer, 25.10.2016)