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Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist nun in Stein gemeißelt.

Foto: AP / Diether Endlicher

Wien – Im Jahr 2008 hat der Oberste Gerichtshof eine für GmbH & Co KG folgenschwere Entscheidung erlassen. Nach seinem Erkenntnis 2 Ob 225/07p ist das aus dem Kapitalgesellschaftsrecht bekannte Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf GmbH & Co KG anzuwenden, wenn diese – wie in der Praxis üblich – über keine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter verfügen.

Ein heftiger Meinungsstreit unter Rechtsexperten war die Folge. Der OGH argumentierte, dass sein Ergebnis dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Dieser hat solche GmbH & Co KG in mehreren, den Gläubigerschutz verfolgenden Bestimmungen Kapitalgesellschaften gleichstellt. Nichts anderes könne laut dem OGH daher hinsichtlich des Verbots der Einlagenrückgewähr gelten.

Für die Kritiker der Entscheidung geht dies zu weit. Als im Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2014 klargestellt wurde, dass GmbH & Co KG nicht wie AGs und große GmbH zur Dotierung gebundener Rücklagen verpflichtet sind, fühlten sie sich bestätigt. Der Gesetzgeber hat damit nämlich gezeigt, dass gerade nicht jede Gläubigerschutzregelung des Kapitalgesellschaftsrechts auf die GmbH & Co KG zu erstrecken ist.

Der Gesetzgeber schwieg

Doch seit einer jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 30. 8. 2016, 6 Ob 198/15h) ist klar, dass das Höchstgericht von seiner strengen Rechtsprechung nicht abgehen wird, wonach die Anwendung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Kapitalerhaltungsrechts analog auch für GmbH & Co KG ohne unbeschränkt haftende natürliche Person gilt. Für die Richter hätte eine Judikaturwende ein klareres Signal des Gesetzgebers vorausgesetzt. Sie deuten dessen Schweigen zum OGH-Erkenntnis aus 2008 vielmehr als Billigung ihrer Rechtsauffassung. Die Praxis hat sich – sofern nicht bereits erfolgt – auf diesen Umstand einzustellen.

Und das bedeutet: Gesellschafter einer GmbH & Co KG haben wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nur Anspruch auf den Bilanzgewinn. Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern müssen einem Fremdvergleich standhalten. Häufig wird auch eine Anpassung der Gesellschaftsverträge erforderlich sein. Manch früher übliche Vertragsklausel hält nämlich dem neuen Kapitalerhaltungsregime nicht stand.

Besonderes Augenmerk ist auf die Ausscheidensregeln zu legen. Die in alten Gesellschaftsverträgen oft vorgesehene Zahlung des Abfindungsbetrags an den ausscheidenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Unterjährige Ausschüttungen an die Gesellschafter, die etwa oft in Gesellschaftsverträgen von Immobiliengesellschaften zu finden sind, setzen entweder einen entsprechenden Gewinnvortrag oder eine Änderung des Jahresabschlusses voraus.

Bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückerstattung der verbotswidrigen Leistung. Nicht fremdübliche Verträge sind ganz oder teilweise nichtig. Daneben kommt eine Haftung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Betracht.

Darf man Beratern trauen?

Der neuen OGH-Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem eine KG, die später insolvent wurde, ohne Gegenleistung – und daher nicht fremdüblich – Beteiligungen in ihre Muttergesellschaft eingebracht hatte. Unter den Beklagten sind die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der OGH hat den Vorgang für unzulässig erklärt, den Fall aber ans Erstgericht zurückverwiesen. Dieses soll vor allem klären, ob sich die Geschäftsführer auf das Ergebnis der Prüfung der Transaktion durch den Notar, Steuerberater und Hausjuristen verlassen durften, die offenbar grünes Licht gaben.

Die entsprechenden Ausführungen im Urteil sollten bei Managern jedenfalls die Alarmglocken läuten lassen: Für die Höchstrichter ist nämlich jedermann verpflichtet, sich über alle Gesetzesvorschriften zu informieren, die ihn betreffen. Vor dem Hintergrund dieses strengen Maßstabs müsse nun beurteilt werden, ob die Geschäftsführer den eingeholten – aber wohl falschen – Rechtsrat dennoch für überzeugend halten durften. (Sebastian Bergmann, Paul Schörghofer, 31.10.2016)