Klagenfurt – Im Hypo-Prozess zum Faktenkomplex Skiper hat der Schöffensenat am Landesgericht Klagenfurt am Donnerstag die beiden ehemaligen Hypo-Vorstände Wolfgang Kulterer und Günter Striedinger der Untreue schuldig erkannt. Kulterer erhielt vier Jahre und einen Monat, Striedinger fünf Jahre und acht Monate Haft. Der Projektbetreiber Miro Oblak und die Geschäftsführerin wurden freigesprochen.

Die vier Angeklagten waren in Zusammenhang mit der Finanzierung der kroatischen Luxusanlange Rezidencija Skiper, heute Kempinski Hotel Adriatic, mit einem Schaden von 105 Millionen Euro angeklagt. Verhandelt wurden fünf Kredite aus den Jahren 2002 bis 2005. Der Schuldspruch erging lediglich für eines der Darlehen, den 70-Millionen-Euro-Kredit für das Hotel, zu den anderen vier Krediten erfolgte ein Freispruch. Darüber hinaus wurden sie zu einem Schadenersatz von 500.000 Euro zur ungeteilten Hand verurteilt.

Tatplan erkennbar

Der Vorsitzende des Schöffensenats, Richter Uwe Dumpelnik, meinte, dass ein Tatplan der beiden Ex-Vorstände in dem bewussten und gewollten Zusammenwirken bei der Kreditvergabe erkennbar sei. Sie hätten ohne Sicherheiten und Rückzahlungsmöglichkeiten der Kreditwerberin die Vergabe beschlossen und so die Bank geschädigt. Weiters seien große Mängel zutage getreten, und auch bei großzügiger Auslegung des Vertrauensgrundsatzes müsse man hier von einem Missbrauch der Befugnis ausgehen. Das Maß für die Zusatzstrafen sei hier so anzusetzen gewesen, dass beide Angeklagten mit Einberechnung der bisherigen Strafen jeweils die Höchststrafe von zehn Jahren zu erhalten hätten.

Dem Projektbetreiber und Kreditnehmer Oblak dagegen war laut Dumpelnik die Bestimmungstat nicht nachzuweisen. Die Bank hätte ihm jederzeit frei und ohne jeden Zwang den Kredit verweigern können. Auch bei der Geschäftsführerin, die Unterlagen für die Kreditanträge beschafft und weitergeleitet habe, sei eine bedingte Schädigungsabsicht nicht zu beweisen. Eine persönliche Bereicherung sei bei keinem der Angeklagten nachweisbar, was aber für den Tatbestand der Untreue nicht relevant sei.

Kulterer und Striedinger legten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. (APA, 3.11.2016)