Hakenkreuz-Schmierereien im Tiroler Telfs: Während sich rechtsextreme Taten häufen, lässt die Justiz den Eindruck entstehen, dass sie einen laxeren Umgang mit dem Verbotsgesetz pflegt.

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Graz/Wien – Es klingt wie ein Auszug aus einem Text auf einer Neonazi-Homepage: "Es ist strittig, ob in Mauthausen Vergasungen und Verbrennungen stattgefunden haben", meinte ein erfahrener Anwalt am 18. März vor Gericht in Wels, sprach des Weiteren von "sogenannten Gaskammern", die "nachträglich eingebaut wurden", und behauptete, es sei "unbekannt, ob dort jemals eine Gaskammer vorhanden war".

Klarer Gesetzesverstoß

Für Martin Polaschek, Rechtshistoriker, Experte für das NS-Verbotsgesetz und Vizerektor der Grazer Karl-Franzens-Universität, gibt es keinen Zweifel: "Das ist ein ganz klarer Verstoß gegen das Verbotsgesetz", sagt Polaschek im STANDARD-Gespräch. Doch wie es derzeit aussieht, muss der besagte Anwalt nichts weiter fürchten als ein Disziplinarverfahren vor der Rechtsanwaltskammer. Denn die Anklage wegen NS-Wiederbetätigung, mit der sich der Anwalt nach dem Plädoyer für seinen Mandanten selbst konfrontiert sah, wurde von höchster Stelle in der Justiz niedergeschlagen.

Seither gehen die Wogen hoch. Denn für die Entscheidung, das Verfahren nach Zustellung der Anklage, also nicht schon während des Ermittlungsverfahrens, einzustellen, brauchte man nicht einmal mehr den Rechtsschutzbeauftragten Gottfried Strasser mit der Causa zu befassen. Stattdessen wies der Weisungsrat im Justizministerium, dem der Generalprokurator Werner Pleischl vorsitzt, die Staatsanwaltschaft Wels an, die Anklage einzustellen.

Nachdem Strasser im Vorjahr die umstrittene Einstellung der Ermittlungen bezüglich des "Aula"-Artikels, in dem befreite Mauthausen-Häftlinge unter anderem als "Landplage" diffamiert wurden, guthieß, ist es durchaus wahrscheinlich, dass er ohnehin zur gleichen Entscheidung wie der Weisungsrat gekommen wäre.

Wie auch immer. Abseits der inhaltlichen Brisanz der Einstellung der Anklage werfen Kritiker dem Justizministerium vor, sich hier auch noch mit einem Trick um die Institution des Rechtsschutzbeauftragten herumgeschwindelt zu haben. Unter den Kritikern dieser Entscheidung sind der SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim, der Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) vorwirft, dass mit der Causa ein Präzedenzfall geschaffen werden könnte. Der Grünen-Nationalratsabgeordnete Karl Öllinger brachte letzte Woche eine parlamentarische Anfrage beim Justizminister ein, die in 22 Fragen unter anderem den genauen Verlauf der Entscheidungsfindung innerhalb der Justiz hinterfragt.

Öllingers Frage

"In welchen Verfahren nach dem Verbotsgesetz bzw. dessen Paragraf 3h wurde seit 2006 die Existenz einer Gaskammer in Mauthausen bestritten, und welche Urteile wurden dabei getroffen?", wollen Öllinger und Parteifreunde darin unter anderem wissen. Das auszuzählen werde länger dauern, man werde sich für die Anfrage Zeit nehmen, sie gründlich, aber selbstverständlich fristgerecht beantworten", heißt es dazu seitens des Ministeriums.

Teilweise dürfte Öllinger die Antwort auf diese erste Frage wohl schon kennen, denn der FPÖ-Politiker John Gudenus, der kürzlich verstorbene Vater des Wiener FPÖ-Vizebürgermeisters Johann Gudenus, wurde 2006 wegen einer ähnlichen Aussage verurteilt. Andere Zahlen konnte das Justizministerium dem STANDARD sofort liefern: Heuer wurde der Weisungsrat bislang 204-mal befasst, das Verbotsgesetz betrafen "davon, soweit ersichtlich, sieben Fälle".

"Wo ist die Grenze?"

Die bisherige Argumentation, mit der das Vorgehen des Weisungsrates verteidigt wird, nämlich dass ein Anwalt eben manchmal im Sinne seiner Mandantschaft etwas über das Ziel hinausschieße und dass der Mann ja nicht die Existenz aller Gaskammern leugnete, wischt Rechtsexperte Polaschek vom Tisch: "Ein Anwalt hat selbstverständlich die Pflicht, seinen Mandanten zu verteidigen, aber dass er so weit geht, würde bedeuten, dass jeder Anwalt eines nach dem Verbotsgesetz Angeklagten alles sagen darf", warnt Polaschek.

Und er warnt auch davor, das Gesetz auch nur beim Leugnen einiger einzelner NS-Verbrechen aufweichen zu lassen: "Wo ist dann die Grenze? Darf man dann das nächste Mal auch sagen, das in der NS-Zeit gar keine Widerstandskämpfer in Haft von der Gestapo ermordet wurden?", fragt der Rechtshistoriker.

Das Gesetz habe darauf ohnehin eine klare Antwort: Bestraft werde, wer nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugne, gröblich verharmlose, gutheiße oder zu rechtfertigen versuche, steht da. "Das bezieht sich nicht nur auf die NS-Verbrechen in ihrer Gesamtheit, sondern auf jedes einzelne Verbrechen", so Polaschek, der das auch noch anschaulicher erklären kann: "Wenn auch nur ein einzelner bedauerlicher Mensch aus nationalsozialistischen Motiven auf der Straße zu Tode geprügelt wurde und jemand sagt, das seit eh nicht so gewesen, dann ist auch das ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz!"

Ein Anwalt sollte das wissen. "Oder gelten beim Herrn Anwalt andere Maßstäbe?", fragt sich auch Willi Mernyi, der Vorsitzende des Mauthausen-Komitees Österreich, im STANDARD-Gespräch: "Was passiert einem Maurerlehrling, wenn er das sagt, was dieser Anwalt vor Gericht gesagt hat?" (Colette M. Schmidt, 16.11.2016)